(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
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Arbeitsauftrag, - 2.
-
Systemplanung, - 3.
-
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
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Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
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Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, - b)
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technische Zeichnungen unter Beachtung der Normen und Vorschriften mit Übersichtsschalt- und Stromlaufplänen erstellen, - c)
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Funktionszusammenhänge und Datenblätter erstellen, - d)
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Berechnungen, insbesondere Querschnitts- und Leistungsberechnungen durchführen, - e)
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Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Berücksichtigung sicherheits-, brandschutz- und schallschutztechnischer Aspekte ermitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichtigen, - f)
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Aufbauskizzen und Materialauszüge erstellen und Befestigungssysteme auswählen und - g)
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Dokumentationen erstellen
- 2.
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Prüfungsvariante 1 - a)
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der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; - b)
-
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
- 3.
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Prüfungsvariante 2 - a)
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der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den Datensatz und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; - b)
-
die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;
- 4.
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der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(4) Für den Prüfungsbereich Systemplanung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
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Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
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Beleuchtungsstärken berechnen, - b)
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Querschnitts- und Leistungsberechnungen durchführen, - c)
-
Stromlaufpläne und Installationspläne zeichnen, - d)
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Übersichtspläne erstellen und - e)
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Skizzen oder Funktionsschemata oder Materialauszüge erstellen
- 2.
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der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
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die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
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Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; - 2.
-
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen; - 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.