Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1251 - 1261)
– Zeitliche Gliederung –
Abschnitt 1
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitrahmen
in Monaten
12341
Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonende Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt 2
1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:
Zeitrahmen 1: Darstellung von Bauteilen und Baugruppen
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen
in Monaten
12341
Erstellen und Anwenden technischer Dokumente
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a)
Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigen
b)
geometrische Beziehungen unterscheiden
c)
Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellen
d)
Regeln der Maßeintragung anwenden
e)
Werkstücke räumlich darstellen
f)
Freihandskizzen anfertigen und bemaßen
3 bis 52
Rechnergestützt Konstruieren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a)
Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen
b)
Strukturierungsmethoden anwenden
c)
Zeichnungen ableiten oder erstellen
d)
Symbole auswählen und verwenden
3
Ausführen von Berechnungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
a)
Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen
4
Erstellen technischer Unterlagen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a)
Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellen
c)
Bauteile und Baugruppen fertigungs-, montage- und funktionsgerecht bemaßen
5
Anwenden von Informations- und
Kommunikationstechniken
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 5)
a)
betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden
d)
Daten pflegen und sichern
e)
Vorschriften zur Datensicherheit beachten
6
Arbeitsplanung und
-organisation
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 6)
b)
auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzen
Zeitrahmen 2: Fertigungs- und Montagetechnik
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen
in Monaten
12341
Erstellen und Anwenden technischer Dokumente
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
i)
Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden
2
Unterscheiden von Werkstoffen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a)
Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen
b)
Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden
c)
Werkstoffnormung berücksichtigen
3
Unterscheiden von
Fertigungsverfahren und Montagetechniken
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a)
branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden
b)
Montagetechniken unterscheiden
6 bis 8
4
Beurteilen von Werkstoffen und
Korrosionsschutzverfahren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
5
Erstellen technischer Unterlagen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
d)
Halbzeuge, Normteile, Bauteile und Baugruppen nach Vorgaben, technischen Unterlagen und Leistungsdaten auswählen
e)
Aufmaße erstellen
6
Arbeitsplanung und
-organisation
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 6)
d)
rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten
7
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 7)
a)
Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten
Zeitrahmen 3: Technische Dokumente erstellen
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen
in Monaten
12341
Erstellen und Anwenden technischer Dokumente
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
g)
technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegen
h)
technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstellen
i)
Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden
2
Rechnergestützt Konstruieren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
c)
Zeichnungen ableiten oder erstellen
d)
Symbole auswählen und verwenden
e)
Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden
3
Unterscheiden von Werkstoffen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
b)
Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden
c)
Werkstoffnormung berücksichtigen
4
Ausführen von Berechnungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
b)
Längen- und Volumenausdehnung berechnen
5
Beurteilen von Werkstoffen und
Korrosionsschutzverfahren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
b)
Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen
c)
Korrosionsschutzverfahren unterscheiden und beurteilen
6
Beurteilen von
Montage- und
Fügeverfahren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a)
Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungen beurteilen und auswählen
b)
örtliche Gegebenheiten für Einzel- und Baugruppenmontage berücksichtigen
6 bis 8
7
Erstellen
technischer Unterlagen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a)
Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellen
technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, handhaben und erstellen
8
Anfertigen von Skizzen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
a)
Teil- und Detailskizzen nach örtlichen Gegebenheiten und Vorlagen anfertigen
b)
Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anordnung zueinander skizzieren
9
Anwenden von Informations- und
Kommunikationstechniken
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 5)
b)
Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
10
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 7)
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
4. bis 7. Ausbildungshalbjahr:
Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
Zeitrahmen 4: Fachspezifische Konstruktion
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen
in Monaten
12341
Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
a)
Funktions- und Aufmaßskizzen anfertigen
c)
Bauteile und Baugruppen für Anlagen mit den jeweiligen Einbauteilen erstellen
d)
Ansichten und Schnitte von Bauteilen und Baugruppen festlegen und ableiten
e)
Abwicklungen von Bauteilen erstellen
g)
technische Unterlagen von Anlagen koordinieren und auf Kollisionen prüfen, Kollisionen nach Absprache korrigieren
h)
technische Unterlagen zur Weiterleitung an Fremdgewerke aufbereiten und zusammenstellen
2
Ausführen von Detailkonstruktionen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
a)
Detailpunkte konstruieren
b)
technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnittstellen zu angrenzenden Bauteilen auch anderer Gewerke entwerfen
3
Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
d)
räumliche Darstellungen von Bauteilen und Anlagen erstellen und ableiten
5 bis 9
4
Anfertigen von technischen Dokumentationen für
die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
b)
Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen sowie technische Sachverhalte beschreiben
c)
auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen
5
Beurteilen von Systemkomponenten
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 6)
b)
Montage- und Befestigungssysteme sowie Wanddurchlässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählen
6
Anwenden von Informations- und
Kommunikationstechniken
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 5)
c)
Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen
7
Arbeitsplanung und
-organisation
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 6)
a)
Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
c)
Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen
e)
Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
g)
Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
h)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
8
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 7)
b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
c)
Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
9
Kundenorientierung
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 8)
d)
kulturelle Identitäten berücksichtigen
Zeitrahmen 5: Projektbezogene Konstruktion
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen
in Monaten
12341
Erstellen technischer Unterlagen für die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
b)
umwelttechnische Vorgaben bei der Anfertigung von technischen Unterlagen beachten
f)
Bezeichnungen für Material, Korrosionsschutz und Zusatzangaben auswählen und eintragen
2
Ausführen von Detailkonstruktionen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
c)
konstruktive Änderungen nach technischen Vorgaben vornehmen
d)
Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen
11 bis 15
3
Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
a)
schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder erstellen
b)
Funktionsabläufe der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik darstellen und dokumentieren
c)
schematische Darstellungen von fachbezogenen pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Regel- und Steuerungssystemen erstellen
4
Beurteilen von
Systemkomponenten
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 6)
a)
Herstellungsverfahren für Anlagenkomponenten bewerten, Kanalteile beurteilen und auswählen
c)
Elemente der Steuerungs- und Regelungstechnik zu Schaltungen verbinden
5
Kundenorientierung
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 8)
a)
kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
b)
Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten
c)
mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
Zeitrahmen 6: Fachspezifische Berechnungen
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen
in Monaten
12341
Anfertigen von technischen Dokumentationen für
die Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
a)
Tabellen und Diagramme der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik erstellen
3 bis 52
Ausführen technischer Berechnungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 5)
a)
Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und Gasen anwenden
b)
Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Normen, Richtlinien, technischen Unterlagen, Auslegungssoftware, Handbüchern und Katalogen berechnen und bestimmen
c)
Arbeit, Leistung und Wirkungsgrade der Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Hilfe von Berechnungsprogrammen, Auslegungshilfen und technischen Unterlagen berechnen oder bestimmen
d)
Dimensionierung von Leitungen und Bauteilen auf Basis von Zeichnungen und vorangegangenen Berechnungen vornehmen
e)
Bedarfsberechnungen im Rahmen der gebäudetechnischen Prozessabläufe nach projektbezogenen Vorgaben erstellen
Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
Zeitrahmen 7: Fachspezifische Konstruktion
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen
in Monaten
12341
Beurteilen von Werkstoffen und
Korrosionsschutzverfahren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
b)
Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen
12 bis 162
Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a)
Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungen beurteilen und auswählen
3
Erstellen technischer Unterlagen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
g)
sicherheitstechnische Bestimmungen, insbesondere des Brandschutzes, beachten
4
Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1)
a)
Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen unter Anwendung von Sinnbildern sowie der Norm- und Regelwerke für Werkstatt und Baustelle erstellen
b)
Zusatzangaben auswählen und eintragen
c)
Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente berücksichtigen
e)
Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und Richtlinien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisungen, insbesondere Verankerungs-, Schweißfolge-, Schachtel-, Montagefolge- und Versandpläne sowie Verlegepläne für Bauelemente, anfertigen
f)
Baustellen-Messpunkte, Raster, Koordinaten und Höhenpunkte festlegen, übertragen und berücksichtigen
g)
Bauteile und Knotenpunkte perspektivisch darstellen
5
Entwerfen und Konstruieren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2)
a)
konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmen
b)
Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruieren
d)
Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berücksichtigen
h)
Lehrsätze der Mechanik anwenden
6
Berücksichtigen
von bauphysikalischen Anforderungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3)
c)
Witterungs- und Umgebungseinflüsse konstruktiv berücksichtigen
7
Durchführen
von Berechnungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 4)
a)
Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit und Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, anwenden
b)
Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesondere zu Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, anwenden
c)
Verbindungselemente und Verbindungen auswählen
e)
Längen- und Flächenberechnungen durchführen, insbesondere Bauteilabmaße und Systemmaße bestimmen
Zeitrahmen 8: Projektbezogene Konstruktion
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen
in Monaten
12341
Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Metallbautechnik
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1)
d)
Angebotszeichnungen anfertigen
8 bis 12
2
Entwerfen und Konstruieren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2)
c)
Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen konstruktiv festlegen und auswählen
e)
Bauordnungen beachten
f)
bauaufsichtliche Zulassungen beachten
g)
Verdingungsordnung für Bauleistungen beachten
3
Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3)
a)
Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen
einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen
4
Durchführen von Berechnungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 4)
d)
Hauptnutzungszeiten berechnen
f)
statische Berechnungen durchführen, insbesondere Linien- und Flächenschwerpunkte, Auflagerkräfte sowie Biege- und Flächenmomente bestimmen
5
Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
a)
Trennverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten und Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und auswählen
b)
Umformverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometrischen Gegebenheiten, Oberflächenbeschaffenheit und Hilfsstoff beurteilen und auswählen
c)
Schraub- und Schweißverbindungen beurteilen und auswählen
d)
Regeln der Verbundkonstruktion beachten
6
Anwenden von Informations- und
Kommunikationstechniken
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 5)
c)
Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen
7
Arbeitsplanung und
-organisation
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 6)
a)
Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
c)
Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen
e)
Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
g)
Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
h)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
8
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 7)
b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
c)
Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
9
Kundenorientierung
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 8)
a)
kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
b)
Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten
c)
mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren
d)
kulturelle Identitäten berücksichtigen
Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
Zeitrahmen 9: Elektrotechnische Systeme planen
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen
in Monaten
12341
Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 1)
a)
Funktionsschaltpläne und Diagramme anfertigen
b)
Systemkomponenten und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach Vorgaben berechnen und dimensionieren
e)
Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen von energie- und informationstechnischen Anlagen nach vorgegebenen Schaltplänen und Skizzen entwerfen und erstellen
f)
Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Einrichtungen der Energie- und Informationstechnik nach Vorgaben unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelwerken entwerfen und erstellen
12 bis 16
2
Ausführen von Berechnungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 2)
a)
Grundgesetze der Elektrotechnik anwenden
b)
Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen
c)
Beleuchtungsstärken berechnen
d)
Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Handbüchern und Katalogen nutzen
e)
Bauteile anhand von Kennwerten bestimmen
f)
elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreis berechnen
3
Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 3)
a)
Befestigungssysteme und Wanddurchlässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählen
4
Ausführen von Detailplänen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 4)
a)
Ansichtspläne erstellen
b)
Technikräume planen
c)
Leerrohrpläne und Wandansichten erstellen
5
Anfertigen von schematischen und perspektivischen Darstellungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 5)
a)
Übersichtsschaltpläne aus Grundrissplänen erstellen
b)
schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägigen Normen und Sinnbilder nach technischen Unterlagen auch perspektivisch erstellen
6
Anfertigen
von technischen
Dokumentationen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
a)
Dokumentationen energietechnischer und informationstechnischer Anlagen auswählen und erstellen
b)
fachbezogene Tabellen und Diagramme erstellen
7
Anwenden von Informations- und
Kommunikationstechniken
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 5)
b)
Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen
c)
Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen
8
Arbeitsplanung und
-organisation
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 6)
a)
Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
c)
Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen
e)
Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
9
Kundenorientierung
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 8)
a)
kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
Zeitrahmen 10: Projektbezogene Realisierung
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen
in Monaten
12341
Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechnische Systeme
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 1)
c)
Bauteile und Leitungen von energie- und informationstechnischen Anlagen anhand von Katalogen und Datenblättern auswählen, verbinden und darstellen
d)
Steuerschaltungen und Steuerprogramme entwerfen und Schaltungen der Datenübertragung darstellen
g)
Funktionen von Systemkomponenten und deren Verschaltungen beurteilen und darstellen
4 bis 82
Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 3)
b)
Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu Schaltungen verbinden
c)
Elemente der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik erläutern und zu Schaltungen verbinden
d)
Gefahren identifizieren, Schutzmaßnahmen anwenden
3
Anfertigen von technischen Dokumentationen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
c)
technische Sachverhalte beurteilen sowie Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen
4
Arbeitsplanung und
-organisation
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 6)
h)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
5
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 7)
b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen
c)
Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
d)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
6
Kundenorientierung
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 8)
b)
Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(Nach Lernzielen der Anlage 3)
Zeitrahmen
in Monaten
12341
Anfertigen von
schematischen und
perspektivischen
Darstellungen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 5)
c)
fachbezogene Funktionsabläufe nach technischen Unterlagen darstellen und dokumentieren
3 bis 52
Anfertigen von
technischen
Dokumentationen
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
d)
auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zusammenstellen
3
Arbeitsplanung
und -organisation
(§ 14 Absatz 2
Abschnitt F Nummer 6)
g)
Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren