TPG § 23 Bundeswehr

Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben

Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes bei der Überwachung den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr.

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