TPG § 9 Zulässigkeit der Organentnahme und -übertragung, Vorrang der Organspende

Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben

(1) Die Entnahme von Organen bei verstorbenen Spendern darf nur in Entnahmekrankenhäusern nach § 9a durchgeführt werden.

(2) Die Übertragung von Organen verstorbener Spender sowie die Entnahme und Übertragung von Organen lebender Spender darf nur in Transplantationszentren nach § 10 vorgenommen werden. Sind Organe im Geltungsbereich dieses Gesetzes entnommen worden, ist ihre Übertragung nur zulässig, wenn die Organentnahme nach § 11 Absatz 4 Satz 5 durch die Koordinierungsstelle organisiert und unter Beachtung der weiteren Regelungen nach § 11 durchgeführt worden ist. Die Übertragung vermittlungspflichtiger Organe ist darüber hinaus nur zulässig, wenn die Organe durch die Vermittlungsstelle unter Beachtung der Regelungen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 vermittelt worden sind.

(3) Die mögliche Entnahme und Übertragung eines Organs hat Vorrang vor der Entnahme von Geweben; sie darf nicht durch eine Gewebeentnahme beeinträchtigt werden. Die Entnahme von Geweben bei einem möglichen Spender von Organen nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 ist erst dann zulässig, wenn eine von der Koordinierungsstelle beauftragte Person dokumentiert hat, dass die Entnahme oder Übertragung von Organen nicht möglich ist oder durch die Gewebeentnahme nicht beeinträchtigt wird.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 20/16
28. Juni 2017
5 StR 20/16 28. Juni 2017
Urteil vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 KR 21/15 R
19. April 2016
B 1 KR 21/15 R 19. April 2016
Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (4. Senat) - L 4 KR 17/10
23. Januar 2013
L 4 KR 17/10 23. Januar 2013
Urteil vom Bundessozialgericht (2. Senat) - B 2 U 16/11 R
15. Mai 2012
B 2 U 16/11 R 15. Mai 2012