TrinkwV 2001 Anlage 3 (zu § 7 und § 14 Absatz 3)

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 480 - 482)

<B>Teil I</B> <BR/> <BR/> <B>Allgemeine Indikatorparameter</B>
Laufende
Nummer
Parameter Einheit,
als
Grenzwert/
Anforderung
Bemerkungen
1 Aluminium mg/l 0,200 2 Ammonium mg/l 0,50 Die Ursache einer plötzlichen oder kontinuierlichen Erhöhung der üblicherweise gemessenen Konzentration ist zu untersuchen 3 Chlorid mg/l 250 Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1) 4 Clostridium
perfringens
(einschließlich Sporen)
Anzahl/100 ml 0 Dieser Parameter braucht nur bestimmt zu werden, wenn das Rohwasser von Oberflächenwasser stammt oder von Oberflächenwasser beeinflusst wird. Wird dieser Grenzwert nicht eingehalten, veranlasst die zuständige Behörde Nachforschungen im Versorgungssystem, um sicherzustellen, dass keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens krankheitserregender Mikroorganismen, z. B. Cryptosporidium, besteht. Über das Ergebnis dieser Nachforschungen unterrichtet die zuständige Behörde über die zuständige oberste Landesbehörde das Bundesministerium für Gesundheit
5 Coliforme
Bakterien
Anzahl/
100 ml
0 Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 0/250 ml
6 Eisen mg/l 0,200 7 Färbung
(spektraler
Absorptionskoeffizient
Hg 436 nm)
m –1 0,5 Bestimmung des spektralen Absorptionskoeffizienten mit Spektralphotometer oder Filterphotometer
8 Geruch
(als TON)
3 bei 23 °C Bei der routinemäßigen Untersuchung kann alternativ eine qualitative Untersuchung (Geruch gemäß Richtlinie 98/83/EG) durchgeführt werden, mit dem Ziel, einen für den Verbraucher annehmbaren Geruch zu attestieren und anormale Veränderungen auszuschließen. Es ist das Analysenverfahren nach DIN EN 1622 anzuwenden
9 Geschmack Für den Verbraucher annehmbar und
ohne anormale Veränderung
Bei Verdacht auf eine mikrobielle Kontamination kann auf eine Geschmacksprobe verzichtet werden
10 Koloniezahl
bei 22 °C
ohne anormale Veränderung Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb gelten folgende Grenzwerte: 100/ml am Zapfhahn des Verbrauchers; 20/ml unmittelbar nach Abschluss der Aufbereitung im desinfizierten Trinkwasser; 1 000/ml bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c sowie in Wasserspeichern von Anlagen nach Buchstabe d. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsverfahren nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb darf nicht eingesetzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 100/ml
11 Koloniezahl
bei 36 °C
ohne anormale Veränderung Bei der Anwendung des Untersuchungsverfahrens nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb gilt der Grenzwert von 100/ml. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben unabhängig vom angewandten Verfahren einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Das Untersuchungsverfahren nach Anlage 5 Teil I Buchstabe d Doppelbuchstabe bb darf nicht eingesetzt werden für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist. Für Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, gilt der Grenzwert 20/ml
12 Elektrische
Leitfähigkeit
µS/cm 2790 bei 25 °C Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkungen 1 und 2)
13 Mangan mg/l 0,050 14 Natrium mg/l 200 15 Organisch
gebundener
Kohlenstoff
(TOC)
ohne anormale Veränderung
16 Oxidierbarkeit mg/l O 2 5,0 Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird 17 Sulfat mg/l 250 Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1) 18 Trübung Nephelometrische Trübungseinheiten (NTU) 1,0 Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Grenzwert nicht überschritten wird. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben einen plötzlichen oder kontinuierlichen Anstieg unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Letzteres gilt auch für das Verteilungsnetz 19 Wasserstoff-
ionen-
Konzentration
pH-Einheiten 6,5 und 9,5 Das Trinkwasser sollte nicht korrosiv wirken (Anmerkung 1). Für Trinkwasser, das zur Abfüllung in verschließbare Behältnisse vorgesehen ist, kann der Mindestwert auf 4,5 pH-Einheiten herabgesetzt werden. Ist dieses Trinkwasser von Natur aus kohlensäurehaltig, kann der Mindestwert niedriger sein
20 Calcitlösekapazität mg/l
CaCO 3
5 Die Anforderung gilt für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn der pH-Wert am Wasserwerksausgang 7,7 ist. Hinter der Stelle der Mischung von Trinkwasser aus zwei oder mehr Wasserwerken darf die Calcitlösekapazität im Verteilungsnetz den Wert von 10 mg/l nicht überschreiten. Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c wird empfohlen, sich nach dieser Anforderung zu richten, wenn nicht andere Maßnahmen zur Berücksichtigung der Aggressivität des Trinkwassers gegenüber Werkstoffen getroffen werden. Es ist das Berechnungsverfahren 3 nach DIN 38404-10 anzuwenden

Anmerkung 1:
Die entsprechende Beurteilung, insbesondere zur Auswahl geeigneter Materialien im Sinne von § 17, erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Anmerkung 2:
Messungen bei anderen Temperaturen sind erlaubt; in diesem Fall ist die Norm EN 27888 zu berücksichtigen.



<B>Teil II</B> <BR/> <BR/> <B>Spezieller Indikatorparameter für Anlagen der Trinkwasser-Installation</B>
Parameter Technischer Maßnahmenwert Legionella spec. 100/100 ml

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