TrZollG § 7 Einfuhrhöchstmengen

Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten

Folgende Waren der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der Hauptquartiere sind einmal monatlich im persönlich mitgeführten Gepäck innerhalb folgender Höchstmengen nach Artikel 66 Abs. 2 des Zusatzabkommens, auch in Verbindung mit Artikel 2 des Statusübereinkommens, einfuhrabgabenfrei:

1. Zigaretten 200 Stück, 2. andere Tabakerzeugnisse 250 Gramm, 3. Kaffee 500 Gramm oder a) Kaffee-Extrakte 125 Gramm oder b) gemischte Kaffee- Extrakte 250 Gramm, 4. Alkohol und alkoholhaltige Getränke 2 Liter Spirituosen oder Schaumwein und 2 Liter Wein.

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