(1) Gemeinschaftswaren, die ausländischen Streitkräften
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nach Artikel 67 des Zusatzabkommens umsatz- oder verbrauchsteuerfrei oder unter Vergütung der Verbrauchsteuer, - 2.
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unter den Voraussetzungen des § 1c Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes, - 3.
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nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei oder - 4.
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nach den Vorschriften des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung unter Vergütung der Verbrauchsteuer
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Gemeinschaftswaren, die Hauptquartieren
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nach den Artikeln 2 und 8 des Hauptquartierprotokolls oder den Artikeln 14 und 15 des Ergänzungsübereinkommens umsatz- oder verbrauchsteuerfrei oder unter Vergütung der Verbrauchsteuer oder - 2.
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nach den Vorschriften des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung unter Vergütung der Verbrauchsteuer
(3) Gemeinschaftswaren, die unter Gewährung von Ausfuhrerstattung an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert werden, gehen mit der Lieferung an die Streitkräfte in die Truppenverwendung über und werden wie Nichtgemeinschaftswaren behandelt. Sie gelten als von den ausländischen Streitkräften oder Hauptquartieren zu ihrer ausschließlichen Verwendung frei von Einfuhrabgaben eingeführt und in die Truppenverwendung übergeführt. Sie stehen ab dem Zeitpunkt der Lieferung an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere unter zollamtlicher Überwachung.