Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Kraftfahrzeuge in der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Kraftfahrzeughändlern zum Verkauf im Rahmen eines Kommissionsgeschäftes bis zu drei Monate überlassen werden. In diesem Rahmen können der Kraftfahrzeughändler und die am Kauf Interessierten das Kraftfahrzeug für Probefahrten nutzen.
TrZollV § 24 Kommissionsgeschäfte über Kraftfahrzeuge
Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.