Für die Prüfung von Druckbehälteranlagen, Füllanlagen und Rohrleitungen werden folgende Gebühren erhoben:
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Prüfung von Druckbehälteranlagen - 1.1
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Bemessungsgrundlage Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden. - 1.1.1
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Grundgebühr Die Grundgebühr beträgt für die Behälter mit einem Rauminhalt
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- 1.2
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Sonderregelungen - 1.2.1
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Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Druckbehältern, die in unmittelbarer Nähe zueinander aufgestellt sind oder sich in einem Fertigungsbetrieb befinden, gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden berechnet
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- 1.2.2
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Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit mehreren Druckräumen Für Prüfungen vor Inbetriebnahme (Nummer 1.1.3.1) sowie für wiederkehrende Prüfungen (Nummer 1.1.3.2) werden die Gebühren nach den Nummern 1.1 und 1.2.1 je Druckraum berechnet, sofern die Prüfungen getrennt erfolgen. Ergeben sich hiernach unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern.
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- 2
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Prüfung von Füllanlagen - 2.1
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Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Füllanlagen ist die Grundgebühr, abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3. Die Grundgebühr besteht aus der Anzahlgebühr nach Nummer 2.1.1 und den Zuschlägen nach Nummer 2.1.2.
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- 2.1.3
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Für Füllanlagen in kompakter Bauweise mit einem Füllstand und einer Gasart wird insgesamt das 0,6fache der Anzahlgebühr erhoben. - 2.2
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Gutachterliche Äußerung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV bei Erlaubnisverfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV Für die gutachterliche Äußerung wird das 1,15fache der Grundgebühr nach Nummer 2.1 erhoben. - 2.3
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Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV - 2.3.1
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Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV wird das 1,25fache der Grundgebühr nach Nummer 2.1 erhoben. - 2.3.2
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Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV kann bis zum 1,15fachen der Grundgebühr nach Nummer 2.1 erhoben werden. - 2.4
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Wiederkehrende Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordnete außerordentliche Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV Für wiederkehrende Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordnete außerordentliche Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV der Anlage wird jeweils das 0,88fache der Grundgebühr nach Nummer 2.1 erhoben. - 3
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Sonstige Prüfungen Für Prüfungen, die in Nummer 1 oder 2 nicht genannt sind (z. B. die Überprüfung der Ermittlung der Prüffristen nach § 15 Abs. 4 BetrSichV), werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren (z. B. auf Grund eines Beschickungsmediums) kann der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 20,06 EUR. - 4
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Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden - 4.1
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Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 und 2 berechnet werden. - 4.2
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Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere Prüfungen bleiben unberücksichtigt. - 4.3
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Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 3 erhoben werden. - 5
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Gebührenermäßigung Werden dem Sachverständigen über die Vorschrift des § 13 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes hinaus Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, ist die Gebühr um den Betrag zu ermäßigen, der der Zeitersparnis bei der Durchführung der Prüfung entspricht. - 6
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Terminzuschläge und Reisezeiten - 6.1
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Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben. - 6.2
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Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 20,06 EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 20,06 EUR für jede begonnene Viertelstunde berechnet. - 6.3
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Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 20,06 EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. - 6.4
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Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 6.2 und 6.3 zu berechnen.