TÜPrKostO1992GebVAnpV 2 Anhang IV Gebühren für die Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen, Flugfeldbetankungsanlagen und Entleerstellen

Zweite Verordnung zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2117 - 2121

Für die Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen, Flugfeldbetankungsanlagen und Entleerstellen werden folgende Gebühren erhoben:

1
Prüfung der Gesamtanlage
1.1
Bemessungsgrundlage Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden. Nach den Gebühren für die Prüfung der Gesamtanlage werden - soweit zutreffend - zusätzlich die Gebühren für die Prüfung der Anlagenteile nach den Nummern 2, 3, 5 und 6 erhoben.

1.1.1 Grundgebühr     Die Grundgebühr beträgt für     - Lageranlagen mit ortsfesten Tanks 11,93 EUR,   - Füllstellen 71,00 EUR,   - Tankstellen 23,85 EUR. 1.1.2 Zuschläge     Die Zuschläge betragen für     - Lageranlagen mit mehr als einem Tank je weiterem ortsfesten Tank 5,42 EUR,   - Füllstellen mit mehr als zwei Fülleinrichtungen je weiterer Fülleinrichtung 8,67 EUR,   - Tankstellen mit mehr als vier Zapfventilen je weiterem Zapfventil 5,42 EUR. 1.1.3 Prüfungsfaktor     Der Prüfungsfaktor beträgt für die     - Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV 1,10,   - Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV bis zu 1,00,   - wiederkehrende Prüfung nach § 15 BetrSichV 1,00,   - angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV 1,00. 1.1.4 Höchstgebühr     Die Höchstgebühr beträgt für die Prüfung von     - Lageranlagen mit ortsfesten Tanks 880,16 EUR,   - Füllstellen 187,52 EUR,   - Tankstellen 96,47 EUR.
2
Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks
2.1
Bemessungsgrundlage Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 2.1.1, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 2.1.2 vervielfacht wird.

              2.1.1   Grundgebühr
              
Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit
einem Rauminhalt
- bis 10.000 Liter 73,71 EUR,
- über 10.000 Liter bis 50.000 Liter 79,67 EUR,
- über 50.000 Liter 91,05 EUR.
2.1.2 Prüfungsfaktor
2.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 oder 2
BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die
- Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen
Berechnungen unter Berücksichtigung der
vorgesehenen Betriebsweise 1,60,
- Montageprüfung 1,60,
- äußere Prüfung 1,00,
- innere Prüfung 1,00,
- Prüfung der Innenbeschichtung 2,10,
- Dichtheitsprüfung 1,40,
- Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als
Ersatz für die Dichtheitsprüfung 1,20,
- Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt
durchgeführt wird 0,30.
2.1.2.2 Bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV
und angeordneten außerordentlichen Prüfungen nach
§ 16 Abs. 1 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die
- äußere Prüfung 0,90,
- innere Prüfung 1,60,
- Prüfung der Innenbeschichtung 1,40,
- Dichtheitsprüfung 1,30,
- Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als
Ersatz für die Dichtheitsprüfung 1,10,
- Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt
durchgeführt wird 0,20.
3
Flachbodentanks
3.1
Bemessungsgrundlage Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 3.1.1, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 3.1.2 vervielfacht wird.

3.1.1 Grundgebühr     Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt     - bis 5.000 cbm 127,90 EUR,   - über 5.000 cbm bis 10.000 cbm 218,41 EUR,   - über 10.000 cbm bis 20.000 cbm 298,08 EUR,   - über 20.000 cbm 298,08 EUR,   und zusätzlich je weiteren und angefangenen 10.000 cbm 48,78 EUR. 3.1.2 Prüfungsfaktor   3.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 oder 2 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die     - Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnungen 1,30,   - Bau- und Montageprüfung 2,70,   - äußere Prüfung 1,10,   - Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens 2,70,   - Standdruckprobe 1,00,   - Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit (10 v. H.) 1,00,   - Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als Ersatz für die Dichtheitsprüfung 0,80,   - Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt durchgeführt wird 0,50. 3.1.2.2 Bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordneten außerordentlichen Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die     - äußere Prüfung 0,90,   - innere Prüfung 1,50,   - Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens 1,40,   - Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als Ersatz für die Dichtheitsprüfung 0,80,   - Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt durchgeführt wird 0,30.
3.2
Flachbodentanks in Sonderbauweise Für die Prüfungen an Flachbodentanks in Sonderbauweise (z. B. unterirdische Flachbodentanks) werden Gebühren nach Nummer 3.1 berechnet. Für den über die Prüfungen nach Nummer 3.1 hinausgehenden Aufwand werden Gebühren nach Nummer 6 erhoben.
4
Sonderregelungen
4.1
Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 Werden für einen Betreiber mehrere Prüfungen gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden für die zweite Prüfung 85 v. H. und für jede weitere Prüfung 75 v. H. einer Gebühr nach den Nummern 2 und 3 berechnet. Werden hierbei Prüfungen durchgeführt, für die unterschiedliche Gebühren zu erheben sind, so ist mit der Prüfung größten Umfangs zu beginnen.
4.2
Prüfung unterteilter Tanks Bei der Berechnung der Gebühren gilt ein unterteilter Tank als ein Tank, sofern die Prüfung der Tankabteile gleichzeitig erfolgt.
5
Elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen und Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz
5.1
Elektrische Einrichtungen
5.1.1
Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Lageranlagen und Füllstellen werden für jede in sich geschlossene Anlage eine Grundgebühr von 39,56 EUR und folgende Zuschläge erhoben:

    explosionsgeschützte Bauart in EUR normale Bauart in EUR für jedes Gerät (Motoren, Transformatoren, Umformer, Gleichrichter) mit einer Leistung     - bis zu 15 kW 13,55 7,59, - über 15 kW 25,47 13,01 und für jede Leuchte 4,34 3,25. Die Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vorstehenden Sätzen enthalten. Für die Prüfung der Mess-, Steuer- und Regelanlagen werden Gebühren nach Nummer 6 erhoben. 5.1.2 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben: 5.1.2.1 für die Prüfung von Abgabeeinrichtungen   - je Förder- und Abgabeeinheit 39,02 EUR, - je Zusatzeinrichtung (z. B. Mess- oder Anzeigeeinheit mit Fernübertragung) 19,51 EUR; 5.1.2.2 für die Prüfung von Einrichtungen zur Ableitung statischer Ladung je zusätzlicher Abgabeeinheit (Zapfschlauch mit Zapfventil), die die Zahl der Fördereinheiten überschreitet 7,59 EUR; 5.1.2.3 für die Prüfung von explosionsrelevanten Anlagenteilen von Gasrückführsystemen je Einzelanlage 19,51 EUR; 5.1.2.4 für die Prüfung sonstiger elektrischer Einrichtungen nach Zeitaufwand. 5.2 Einrichtungen für den Blitzschutz für die Prüfung der Einrichtung für den Blitzschutz wird für jede in sich geschlossene Anlage   - eine Grundgebühr von 36,32 EUR und
- ein Zuschlag für jede Trennstelle von erhoben.
7,59 EUR
5.3 Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz 5.3.1 Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben:   - Prüfung nach VDE 0165 je Abgabeeinrichtung 4,88 EUR, - Funktionsprüfung für den ersten Tank 69,38 EUR, - Zuschlag für jeden weiteren Tank 22,76 EUR, - Zuschlag für jede Fremdstromanlage 11,38 EUR, - Zuschlag für jede Anode 11,38 EUR. 5.3.2 Für die Prüfung auf Erfordernis eines kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben:   - Messung des spezifischen Bodenwiderstands 69,38 EUR, - Messung des Tank-/Bodenpotenzials je Tank 38,48 EUR, - Ermittlung des Ausbreitungswiderstands je Tank 20,06 EUR.
5.3.3
Für die Prüfung auf Erfordernis des kathodischen Korrosionsschutzes von Lageranlagen und Füllstellen werden Gebühren nach Nummer 6 erhoben.
5.4
Angeordnete außerordentliche Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV Für angeordnete außerordentliche Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 5.1 bis 5.3 erhoben.
6
Sonstige Prüfungen Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind (z. B. Prüfungen von Flugfeldbetankungsanlagen und von Rohrleitungen als Bestandteile von Anlagen), werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfangs kann der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 20,06 EUR.
7
Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden
7.1
Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 5 berechnet werden.
7.2
Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 7.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
7.3
Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 6 erhoben werden.
8
Terminzuschläge und Reisezeiten
8.1
Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
8.2
Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 20,06 EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 20,06 EUR für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
8.3
Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 20,06 EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
8.4
Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 8.2 und 8.3 zu berechnen.

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