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- 1
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Prüfung von Druckbehältern - 1.1
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Bemessungsgrundlage Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden. - 1.1.1
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Grundgebühr Die Grundgebühr beträgt für die Behälter mit einem Rauminhalt
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- 1.2
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Sonderregelungen - 1.2.1
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Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Druckbehältern, die in unmittelbarer Nähe zueinander aufgestellt sind oder sich in einem Fertigungsbetrieb befinden, gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden berechnet: - 1.2.1.1
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bei Prüfungen vor Inbetriebnahme
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Die Berechnung der Gebühr nach den Nummern 1.2.1.1 und 1.2.1.2 beginnt mit der Prüfung des größten Umfanges. - 1.2.2
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Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit mehreren Druckräumen und/oder mehreren Auslegungszuständen - 1.2.2.1
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Für Vorprüfungen werden die Gebühren nach Nummer 1.1 für jeden Druckraum und für jeden Auslegungszustand getrennt berechnet, wobei die Sonderregelung nach Nummer 1.2.1 anzuwenden ist. - 1.2.2.2
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Für Bau-, Druck- und Abnahmeprüfungen sowie für die wiederkehrenden Prüfungen (Nummer 1.1.3.2) werden die Gebühren nach den Nummern 1.1 und 1.2.1 je Druckraum berechnet, sofern die Prüfungen getrennt erfolgen. Ergeben sich hiernach unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern. - 1.2.3
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Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit einem Rauminhalt bis 13.000 Liter für verflüssigte Brenngase Abweichend von Nummer 1.1.3.2 beträgt der Prüfungsfaktor
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- 2
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Prüfung von Druckgasbehältern Für die Prüfung von Druckgasbehältern aller Bauarten, Flaschenbündeln und Ausrüstungsteilen werden folgende Gebühren erhoben: - 2.1
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Bauartzulassung - 2.1.1
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Für die Ordnungsprüfung der Antragsunterlagen wird eine Grundgebühr von 691,- DM erhoben. - 2.1.2
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Baumuster Für die im Rahmen des Bauartzulassungsverfahrens notwendigen auf das Baumuster bezogenen erstmaligen Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 2.2 und 4.1 erhoben. - 2.2
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Erstmalige Prüfung - 2.2.1
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Prüfung der Zeichnungsunterlagen bei
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- 2.2.2
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Werkstoffprüfung - 2.2.2.1
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Für die Beurteilung und Auswertung der erforderlichen Prüfungen werden je Probesatz, bestehend aus 1 Zugprobe, 1 Satz Kerbschlagbiegeproben und 1 Faltprobe 40,- DM erhoben. - 2.2.2.2
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Für die Beurteilung und Auswertung jeder zusätzlichen Prüfung, z.B. Kerbschlagbiegeversuch, Härteprüfung, Bodenbruchversuch, oder eines zu wiederholenden Teiles nach Nummer 2.2.2.1 werden erhoben je 27,- DM. - 2.2.3
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Berstversuch, Fallversuch und Lastwechselversuch Für die nachstehenden Prüfungen werden erhoben
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- 2.2.4
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Technische Prüfung der Druckgasbehälter - 2.2.4.1
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Für die Prüfung von Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und Feuerlöschern wird insgesamt eine Gebühr nach dem Gesamtinhalt der geprüften Behälter erhoben. Für die - -
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Prüfung auf Übereinstimmung mit den Bauartzulassungen oder den vorgeprüften Zeichnungen, - -
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Bauprüfung und Wasserdruckprüfung, - -
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Prüfung des Leergewichts und des Rauminhalts
beträgt die Litergebühr
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Die Mindestgebühr pro Prüftag und Sachverständigen beträgt 189,- DM zuzüglich 1,20 DM je Behälter. - 2.2.4.2
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Für die Prüfung von Fässern, Treibgastanks, Fahrzeugbehältern und Containern werden je Prüfung Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2, ausgenommen Nummern 1.1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3, erhoben. - 2.2.4.3
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Gebührenermittlung in besonderen Fällen Die Gebühren nach den Nummern 2.2.4.1 bis 2.2.4.2 werden für jeden Sachverständigen getrennt berechnet. Die Ermittlung der Gebühr erfolgt bei Wechsel des Prüftermins oder des Prüfortes von neuem. - 2.2.5
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Prüfung der Betriebsfertigkeit Für die Prüfungen werden folgende Gebühren erhoben:
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- 2.2.5.3
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Acetylen-Flaschen Für die Prüfung der mit poröser Masse und Lösungsmitteln fertig hergerichteten Acetylen-Flaschen wird eine Gebühr nach den Nummern 2.2.4.1 und 2.2.4.3 erhoben. - 2.3
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Wiederkehrende und angeordnete Prüfungen - 2.3.1
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Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen von Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und Feuerlöschern wird das 1,35fache der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.2 bis 2.2.5 erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 189,- DM zuzüglich 1,36 DM je Behälter. Sind Flaschen älter als 50 Jahre, so beträgt der Zuschlag 2,- DM je Flasche. - 2.3.2
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Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen von Fässern, Treibgastanks, Fahrzeugbehältern und Containern werden je Prüfung Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2, ausgenommen Nummern 1.1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3, erhoben. - 2.3.3
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Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen der Acetylen-Flaschen wird das 1,0fache der Gebühr nach den Nummern 2.2.4.1 und 2.2.4.3 erhoben.
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- 3
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Prüfung von Füllanlagen - 3.1
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Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage der Gebühren für Prüfungen an Füllanlagen sind die Grundgebühr nach Nummer 3.1.1 und Zuschläge nach Nummer 3.1.2. - 3.1.1
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Die Grundgebühr beträgt je Füllanlage und Gasart 372,- DM. - 3.1.2
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Die Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen
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- 3.1.3
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Für Füllanlagen in kompakter Bauweise mit einem Füllstand und einer Gasart wird insgesamt das 0,6fache der Gebühr nach Nummer 3.1.1 erhoben. - 3.2
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Prüfung der Antragsunterlagen je Erlaubnisantrag Für die Prüfung der Antragsunterlagen wird das 1,15fache der Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben. - 3.3
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Prüfung der Anlage vor Inbetriebnahme Für die technische Prüfung der Anlage einschließlich Ordnungsprüfung wird das 1,25fache einer Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben. - 3.4
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Wiederkehrende und angeordnete Prüfung Für die wiederkehrende und angeordnete Prüfung der Anlage wird das 0,88fache der Gebühr nach Nummer 3.1 erhoben. - 3.5
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Prüfung nach wesentlichen Änderungen Für die Prüfung nach wesentlichen Änderungen werden Gebühren nach Nummer 3.2 und Nummer 3.3 erhoben.
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- 4
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Sonstiges - 4.1
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Sonstige Prüfungen Für Prüfungen, die in den Nummern 1 bis 3 nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges (z.B. auf Grund eines Beschickungsmediums) kann der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 37,- DM. - 4.2
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Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt wurden - 4.2.1
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Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 3 berechnet werden. - 4.2.2
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Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.2.1 für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere Prüfungen bleiben unberücksichtigt. - 4.2.3
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Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Druckbehälterverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 4.1 erhoben werden. - 4.3
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Gebührenermäßigung Werden dem Sachverständigen über die Vorschrift des § 13 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes hinaus Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, ist die Gebühr um den Betrag zu ermäßigen, der der Zeitersparnis bei der Durchführung der Prüfung entspricht. - 4.4
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Terminzuschläge und Reisezeiten - 4.4.1
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Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v.H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 100 v.H. erhoben. - 4.4.2
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Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet. - 4.4.3
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Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 37,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. - 4.4.4
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Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 4.4.2 und 4.4.3 zu berechnen.