TÜPrKostO1992GebVUmstV Anhang V Gebühren für die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten

Verordnung zur Umstellung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen auf Euro

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 3487 - 3492

1
Prüfung der Gesamtanlage
1.1
Bemessungsgrundlage Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden. Nach den Gebühren für die Prüfung der Gesamtanlage werden - soweit zutreffend - zusätzlich die Gebühren für die Prüfung der Anlagenteile nach den Nummern 2, 3, 4 und 8 erhoben. Bei der Prüfung von Anlagen nach den Nummern 5, 6, 9, 10 und 11 werden nur die dort genannten Gebühren erhoben.
1.1.1 Grundgebühr     Die Grundgebühr beträgt     für Läger für ortsbewegliche Gefäße 82,83 EUR,   für Läger mit ortsfesten Tanks 11,25 EUR,   für Füllstellen 66,98 EUR,   für Tankstellen 22,50 EUR. 1.1.2 Zuschläge     Die Zuschläge betragen     für Läger mit mehr als einem ortsfesten Tank je weiteren Tank 5,11 EUR,   für Füllstellen mit mehr als zwei Fülleinrichtungen je weitere Fülleinrichtung 8,18 EUR,   für Tankstellen mit mehr als vier Zapfventilen je weiteres Zapfventil 5,11 EUR. 1.1.3 Prüfungsfaktor     Der Prüfungsfaktor beträgt     für die Prüfung vor Inbetriebnahme 1,1,   für die wiederkehrende Prüfung 1,0,   für die Prüfung nach wesentlicher Änderung 1,0,   für die angeordnete Prüfung oder die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme 1,0. 1.1.4 Höchstgebühr     Die Höchstgebühr beträgt     für die Prüfung von Lägern mit ortsfesten Tanks 830,34 EUR,   für die Prüfung von Füllstellen 176,91 EUR,   für die Prüfung von Tankstellen 91,01 EUR.
2
Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks
2.1
Bemessungsgrundlage Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 2.1.1, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 2.1.2 vervielfacht wird.

2.1.1 Grundgebühr     Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt     bis 10.000 Liter 69,54 EUR,   über 10.000 Liter bis 50.000 Liter 75,16 EUR,   über 50.000 Liter 85,90 EUR. 2.1.2 Prüfungsfaktor   2.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor     für die Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnung 1,6,   für die Bauprüfung 1,6,   für die Druckprüfung 1,1,   für die Prüfung der Außenisolierung 1,6,   für die äußere Prüfung 1,0,   für die innere Prüfung 1,0,   für die Prüfung der Innenbeschichtung 2,1,   für die Dichtheitsprüfung 1,4,   für die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung 1,2,   für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 0,3. 2.1.2.2 Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen oder Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor     für die äußere Prüfung 0,9,   für die innere Prüfung 1,6,   für die Prüfung der Innenbeschichtung 1,4,   für die Dichtheitsprüfung 1,3,   für die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung 1,1,   für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 0,2.
3
Flachbodentanks
3.1
Bemessungsgrundlage Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 3.3.1, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 3.1.2 vervielfacht wird.

3.1.1 Grundgebühr     Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt     bis 5.000 cbm 120,66 EUR,   über 5.000 cbm bis 10.000 cbm 206,05 EUR,   über 10.000 cbm bis 20.000 cbm 281,21 EUR,   über 20.000 cbm 281,21 EUR,   und zusätzlich je weiteren und angefangenen 10.000 cbm 46,02 EUR.* 3.1.2 Prüfungsfaktor   3.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor     für die Vorprüfung ohne Nachrechnung der statischen Berechnungen 1,3,   für die Bauprüfung 2,7,   für die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens 2,7,   für die Standdruckprobe 1,0,   für die Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit (10 v. H.) 1,0,   für die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes 0,8,   für die äußere Prüfung 1,1,   für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 0,5. 3.1.2.2 Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen und Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor     für die innere Prüfung 1,5,   für die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens 1,4,   für die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes 0,8,   für die äußere Prüfung 0,9,   für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 0,3.
3.2
Flachbodentanks in Sonderbauweise Für die Prüfungen an Flachbodentanks in Sonderbauweise (z. B. unterirdische Flachbodentanks) werden Gebühren nach Nummer 3.1 berechnet. Für den über die Prüfungen nach Nummer 3.1 hinausgehenden Aufwand werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
4
Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen
4.1
Für die Prüfung von Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen sowie Rohrleitungen nach Nummer 4.2, werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
4.2
Für die Prüfung von Rohrleitungen in Tanklägern, die mit einem kathodischen Korrosionsschutz oder mit Einrichtungen zur Anzeige und Registrierung des Betriebsdruckes ausgerüstet sind, werden Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.
5
Tanks von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks und Tankcontainer im Werksverkehr Für alle Prüfungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter erhoben.
6
Tanks von Eisenbahnkesselwagen im Werksverkehr Für alle Prüfungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter erhoben.
7
Sonderregelungen
7.1
Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 Werden für einen Betreiber mehrere Prüfungen gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden für die zweite Prüfung 85 v. H. und für jede weitere Prüfung 75 v. H. einer Gebühr nach den Nummern 2 und 3 berechnet. Werden hierbei Prüfungen durchgeführt, für die unterschiedliche Gebühren zu erheben sind, so ist mit der Prüfung größten Umfangs zu beginnen.
7.2
Prüfung unterteilter Tanks Bei der Berechnung der Gebühren gilt ein unterteilter Tank als ein Tank, sofern die Prüfung der Tankabteile gleichzeitig erfolgt.
8
Elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen und Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz
8.1
Elektrische Einrichtungen

8.1.1 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Lägern und Füllstellen werden für jede in sich geschlossene Anlage eine Grundgebühr von 37,32 EUR und folgende Zuschläge erhoben:     explosionsgeschützte Bauart normale Bauart in EUR in EUR   für jedes Gerät (Motoren, Transformatoren, Umformer, Gleichrichter)       - bis zu einer Leistung von je 15 kW 12,78 7,16,   - bis zu einer Leistung von je mehr als 15 kW 24,03 12,27,   für jede Leuchte 4,09 3,07.   Die Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vorstehenden Sätzen enthalten. Für die Prüfung der Mess-, Steuer- und Regelanlagen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben. 8.1.2 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben   8.1.2.1 für die Prüfung von Abgabeeinrichtungen     - für jede Förder- und Abgabeeinheit 36,81 EUR,   - für jede Zusatzeinrichtung (Belegdrucker/Mess-, Rechen- oder Anzeigeeinheit mit Fernübertragung) 18,41 EUR; 8.1.2.2 für die Prüfung jeder Einrichtung zur Ableitung statischer Ladung jeder zusätzlichen Abgabeeinheit (Zapfschlauch mit Zapfventil), die die Zahl der Fördereinheiten überschreitet, 7,16 EUR,   für die Prüfung von Gasrückführsystemen je Einzelanlage 18,41 EUR.   Für die Prüfung sonstiger elektrischer Einrichtungen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.   8.2 Einrichtungen für den Blitzschutz   8.2.1 Für die Prüfung der Einrichtung für den Blitzschutz wird für jede in sich geschlossene Anlage     eine Grundgebühr von 34,26 EUR   und ein Zuschlag für jede Trennstelle von 7,16 EUR   erhoben.   8.3 Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz   8.3.1 Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden erhoben     Prüfung nach VDE 0165 je Abgabeeinrichtung 4,60 EUR,   Funktionsprüfung für den ersten Tank 65,45 EUR,   für jeden weiteren Tank ein Zuschlag von 21,47 EUR,   für jede Fremdstromanlage ein Zuschlag von 10,74 EUR,   für jede Anode ein Zuschlag von 10,74 EUR. 8.3.2 Für die Prüfung auf Erfordernis eines kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden erhoben     Messung des spezifischen Bodenwiderstandes 65,45 EUR,   Messung des Tank-/Bodenpotentials je Tank 36,30 EUR,   Ermittlung des Ausbreitungswiderstandes je Tank 18,92 EUR. 8.3.3 Für die Prüfung auf Erfordernis des kathodischen Korrosionsschutzes von Lägern und Füllstellen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.   8.4 Angeordnete Prüfungen     Für angeordnete Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 8.1 bis 8.3 erhoben.  
9
Fernleitungen
9.1
Für jede der nachstehenden Prüfungen von Fernleitungen zum Befördern brennbarer Flüssigkeiten
-
Vorprüfung,
-
Bauprüfung,
-
Festigkeits- und Dichtheitsprüfung,
-
Abnahmeprüfung
-
wiederkehrende Prüfung
werden Gebühren erhoben, die im Einzelnen nach der Formel K = d x (l x A + B) + Z x C errechnet werden. Hierin bedeuten:

K = Gebühr in EUR, d = durchmesser- und prüfartabhängiger Faktor nach Nummer 9.2, l = Fernleitungslänge in km, wobei für die Gebührenerrechnung Mindestlängen nach Nummer 9.3 zu berücksichtigen sind. Bei Parallel-Leitungen wird bei wiederkehrenden Prüfungen die Leitung mit dem größten Durchmesser mit 100 v. H., alle weiteren Leitungen werden mit 30 v. H. der Länge in Ansatz gebracht. Eine Parallel-Führung liegt vor, wenn zwei oder mehr unabhängig betreibbare Leitungen, die gleichartige Fördermedien in gleicher Richtung fördern, über eine Strecke von mehr als 5 km überwiegend in einem Abstand von nicht mehr als 50 m parallel zueinander verlaufen. In eine Rohrleitung einbezogene Doppelleitungen, z. B. Loopingstrecken und Doppeldüker, werden bei wiederkehrenden Prüfungen nicht angerechnet. A = prüfartabhängiger Faktor für den Rohrleitungsstrang in EUR/km nach Nummer 9.3, B = stations- und prüfartabhängiger Faktor in EUR nach Nummer 9.4, C = prüfabhängiger Faktor in EUR nach Nummer 9.5 bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflussgebieten, Z = Anzahl der DMS-Messgitter oder SDM-Messlängen je Fernleitung einschließlich ihrer evtl. Abzweigleitungen bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflussgebieten.
Wird ein Teil der Fernleitung oder der Station zur Prüfung gestellt oder wird nur ein Teil der Prüfungen vor Inbetriebnahme oder wiederkehrenden Prüfung durchgeführt, so kann eine Gebühr bis zum 1,0fachen der sich nach der Formel errechneten Gebühr erhoben werden. Ergeben sich bei der Anwendung von Mindestlängen unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist eine Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen. Bei Leitungen von mehr als 75 km bis 150 km Länge wird die über 75 km hinausgehende Leitungslänge bei der Gebührenerrechnung für Vor- und Abnahmeprüfung um 20 v. H. vermindert. Für die über 150 km hinausgehende Leitungslänge beträgt die entsprechende Minderung 50 v. H., für die über 225 km hinausgehende Leitungslänge 65 v. H.

9.2 Der Zahlenwert für den Faktor d wird wie folgt bestimmt: Außendurchmesser der Fernleitung in mm Vorprüfung Bauprüfung Festigkeits- und Dichtheitsprüfung Abnahmeprüfung Wiederkehrende Prüfung (bei Medium) Rohöl Produkt 1 2 3 4 5 6 7 <=273,1 0,7 0,7 0,7 0,7 0,75 0,80 >273,1 <=304,8 0,8 0,7 0,8 0,8 0,75 0,80 >304,8 <=406,4 0,8 0,7 0,8 0,8 1,0 1,08 >406,4 <=711,2 1,1 1,1 1,0 1,0 1,0 1,08 >711,2 1,4 1,7 1,4 1,4 1,0 1,08 Ergeben sich hiernach bei den erstmaligen Prüfungen von Leitungen bis zu 273,1 mm Durchmesser unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern.
9.3
Die Zahlenwerte für den Faktor A und die Mindestlänge l betragen: ... (nicht darstellbare Tabelle, BGBl. I 2001, 3491)
1)
Bei einer Dichtheitsprüfung, die aus einer äußeren Besichtigung besteht, beträgt die Mindestlänge l = 1 km.
2)
Für jede zusätzliche Dichtheitsprüfung beträgt der Zahlenwert für den Faktor A 8.
3)
KKS = Kathodischer Korrosionsschutz.
9.4
Der Zahlenwert für den Faktor B ergibt sich aus den nachstehenden Tabellen. Er errechnet sich aus der Summe der auf jeweils eine Station bezogenen Hilfswerte B 1 bis B 5. ... (nicht darstellbare Tabelle, BGBl. I 2001, 3491) Werden bei einer Fernleitung mehrere artgleiche Stationen gleichzeitig zur Vorprüfung gestellt, so werden für die zweite und alle weiteren Stationen nur 50 v. H. der Tabellenwerte eingesetzt. Dient eine Station mehreren Funktionen, so gilt für diese Station der Gebührensatz, der ihrer Hauptfunktion entspricht, die weiteren Funktionen werden mit 50 v. H. des für sie vorgesehenen Gebührensatzes berechnet.
9.5
Die Zahlenwerte für den Faktor C und die Mindestgebühren betragen: ... (nicht darstellbare Tabelle, BGBl. I 2001, 3491) Die Gebühr für die Erörterung der Ergebnisse der bergbaulichen Überwachung mit den zuständigen Behörden beträgt je Erörterungstermin und Sachverständigen 482,15 EUR.
9.6
Werden Prüfungen durchgeführt, die
1.
über die im Regelfall für Fernleitungen vorgesehenen Prüfmaßnahmen im Rahmen der Vorprüfung, Bauprüfung, Festigkeits- und Dichtheitsprüfung, Abnahmeprüfung oder wiederkehrende Prüfung (Prüfarten) hinausgehen oder
2.
im Regelfall der Art nach nicht vorgesehen sind,
so ist hierfür eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
10
Verbindungsleitungen Für Prüfungen von Verbindungsleitungen ist eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
11
Sonstige Prüfungen Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfanges kann der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 18,92 EUR.
12
Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt wurden
12.1
Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 berechnet werden.
12.2
Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 12.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
12.3
Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 11 erhoben werden.
13
Terminzuschläge und Reisezeiten
13.1
Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
13.2
Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 18,92 EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 18,92 EUR für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
13.3
Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 18,92 EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
13.4
Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 13.2 und 13.3 zu berechnen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von