Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

TVG § 3 Tarifgebundenheit

Tarifvertragsgesetz

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Die Suche ist derzeit nicht verfügbar; die Liste der zitierenden Entscheidungen kann momentan nicht geladen werden. Bitte versuchen Sie es später erneut.

Suche nach zitierenden Entscheidungen öffnen