Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1434 - 1443)Abschnitt I: Berufsfeldbreite GrundbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Ökologische Zusammenhänge; Nachhaltigkeit und Verbraucherschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 5)a)ökologische Zusammenhänge bei der Tierproduktion erläutern und beachtenb)Kreislaufwirtschaft erläuternc)Nachhaltigkeitsaspekte bei der Tierproduktion erläuternd)Maßnahmen zum Verbraucherschutz bei Produktion und Vermarktung tierischer Produkte umsetzen6Betriebliche Abläufe und Organisation; wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 5 Abs. 1 Nr. 6)6.1Planen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsabläufen und Produktion (§ 5 Abs. 1 Nr. 6.1)a)Arbeits- und Betriebsanweisungen anwenden4b)Arbeits- und Produktionsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten sowie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen und durchführenc)Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentierend)Arbeitsabläufe nach ergonomischen, funktionalen und rechtlichen Anforderungen gestaltene)gesetzliche und berufsbezogene Regelungen anwenden, insbesondere Meldepflichten beachten6.2Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6.2)a)bei Geschäftsvorgängen mitwirken2b)Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten6.3Kommunikation und Information (§ 5 Abs. 1 Nr. 6.3)a)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen8b)Informationen beschaffen, auswerten und einordnenc)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwendend)mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeitene)Aufgaben im Team abstimmen und bearbeiten, Ergebnisse kontrollieren und bewertenf)Gespräche ergebnisorientiert und situationsbezogen führeng)Sachverhalte darstellen, Fachbegriffe anwenden7Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7)a)produktspezifische Qualitätsstandards umsetzen und Produktionsabläufe dokumentieren3b)Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Qualitätssicherung erläutern8Maschinen, Geräte, und Betriebseinrichtungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 8)a)Maschinen und Geräte bedienen, Werterhaltung beachten8b)Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen reinigen, pflegen, prüfen und wartenc)Störungen an Maschinen und Betriebseinrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifend)Betriebs- und Werkstoffe einsetzen und lagerne)Schutzmaßnahmen und Sicherungen an Maschinen und elektrischen Anlagen beachten9Tierschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 9)Bestimmungen des Tierschutzgesetzes beachten210Tierproduktion (§ 5 Abs. 1 Nr. 10)10.1Tierzucht (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.1)a)Anatomie, Physiologie und Verhalten von Nutztieren erläutern4b)Grundlagen der Vererbung erläutern und in der Züchtung anwenden10.2Tierhaltung (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.2)Tiere beobachten, Verhaltensänderungen feststellen und erforderliche Maßnahmen ergreifen410.3Fütterung (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.3)a)Tiere bedarfsgerecht füttern und tränken7b)Futtermittel bestimmen, beurteilen und qualitätserhaltend lagern10.4Tiergesundheit und Tierhygiene (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.4)a)Tierunterkünfte reinigen und desinfizieren6b)Krankheitsanzeichen feststellen und Maßnahmen ergreifenc)Schädlings- und Parasitenbefall feststellen und Bekämpfungsmaßnahmen einleiten10.5Nutzung von Tieren und Gewinnung spezifischer Produkte (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.5)Leistungen von Tieren ermitteln4Abschnitt II: Berufliche FachbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6.2)a)Kalkulationen erstellen6b)an der Planung und Konzeption von Vermarktungsmaßnahmen mitwirken2Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7)a)Qualitätsmerkmale prüfen und feststellen sowie Qualitätsdaten dokumentieren4b)verbraucherspezifische Anforderungen und Informationen bei der Produktion berücksichtigen3Tierschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 9)a)berufsspezifische Regelungen, insbesondere Regelungen zur Tierhaltung und -gesundheit sowie zum Transport anwenden3b)Nottötung durchführen4Tierproduktion (§ 5 Abs. 1 Nr. 10)4.1Tierzucht (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.1)a)Zuchtprogramme erläutern und bei ihrer Umsetzung mitwirken6b)Tiere, insbesondere unter Beachtung von Rassen- und Zuchtstandards, beurteilenc)Zuchtdaten erfassen und dokumentieren4.2Tierhaltung (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.2)a)Haltungsverfahren erläutern sowie betriebsspezifische Haltungssysteme und -techniken anwenden9b)Tiere halten und versorgenc)Tiere kennzeichnend)Tiere, insbesondere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit, transportieren24.3Fütterung (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.3)a)Futterrationen berechnen und zusammenstellen4b)Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen kontrollieren und Funktionsfähigkeit erhalten44.4Tiergesundheit und Tierhygiene (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.4)a)Desinfektionslösungen berechnen, herstellen und anwenden4b)Vorsorgemaßnahmen, insbesondere zur Gesunderhaltung und Seuchenprophylaxe, treffenc)Medikamente nach Anweisung anwenden sowie Medikamentennachweis und Bestandsdokumentation führend)bei tierärztlichen Behandlungsmaßnahmen mitwirken4.5Nutzung von Tieren und Gewinnung spezifischer Produkte (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.5)a)Tiere erzeugen oder tierische Produkte gewinnen7b)Tiere oder tierische Produkte vermarkten3Abschnitt III: Berufliche Fachbildung in den FachrichtungenA: Fachrichtung RinderhaltungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Kälber- und Jungrinderaufzucht (§ 5 Abs. 2 Nr. 1)a)Kälber bis zum Ende der Tränkephase und Jungrinder füttern8b)Futtermittel auswählen und Futterrationen altersgerecht zusammenstellen und berechnenc)Kälber und Jungrinder beurteilen sowie ihre Entwicklung bewertend)Entwicklung der Klauen beurteilene)Kälber und Jungrinder umsetzen und transportierenf)Aufzucht- und Mastverfahren beurteilen und nach betrieblichen Bedingungen anwendeng)Kälber enthornen2Rinderhaltung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2)a)Rinder nach Altersgruppen und Nutzungsart sowie Laktationsstatus einteilen und versorgen12b)Rinder bedarfs- und leistungsgerecht fütternc)Herdenmanagement durchführend)Rinderhaltungssysteme beurteilene)Klauengesundheit erhalten und Klauenpflege durchführenf)Informationen aus Auktions- und Tierschaukatalogen beurteilen sowie Zuchttiere vorführeng)Rinder umstallen3Reproduktion (§ 5 Abs. 2 Nr. 3)a)Fruchtbarkeitsstatus der Herden beurteilen und Anpaarungspartner auswählen10b)Brunstkontrolle durchführen und bei der Besamung mitwirkenc)Geburt vorbereiten, überwachen und Geburtshilfe leistend)Maßnahmen zur Versorgung von Muttertieren und Kälbern nach der Geburt durchführen4Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren (§ 5 Abs. 2 Nr. 4)a)Verfahren zur Gewinnung von Milch unterscheiden und Kühe melken18b)Melk- und Kühlanlagen kontrollieren, warten und bedienenc)Eutergesundheit kontrollieren und beurteilend)Maßnahmen zur Förderung und zum Erhalt der Milchqualität durchführene)Rinder nach Qualitätsstandards vermarkten5Weidewirtschaft Futtergewinnung (§ 5 Abs. 2 Nr. 5)a)Besatzstärke und -dichte für die Weidewirtschaft definieren4b)Futter, insbesondere Silage, entnehmenc)Weidetechniken erläutern und anwendend)Grünland beurteilen sowie Pflege-, Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen erläuternB: Fachrichtung SchweinehaltungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Reproduktion (§ 5 Abs. 3 Nr. 1)a)Reproduktionsverfahren in der Schweinehaltung unterscheiden und bei der Vermehrung mitwirken9b)Jungsauen für die Zucht selektierenc)Sauen ins Deckzentrum einstallen und für die Rausche vorbereitend)Rauschekontrolle durchführen und Besamungszeitpunkt festlegene)Bedeckung, insbesondere durch künstliche Besamung, durchführen sowie Trächtigkeit überprüfenf)Besamungskataloge lesen und Auswahl treffen2Sauenhaltung (§ 5 Abs. 3 Nr. 2)a)Geburt von Ferkeln vorbereiten und überwachen, Maßnahmen zur Versorgung von Muttertieren und Ferkeln durchführen10b)Ferkel kastrieren und Schwänze kupierenc)Wurfausgleich durchführend)Saugferkel, trächtige und säugende Sauen nach Kondition und Status fütterne)Saugferkel absetzen, Gewicht ermitteln und Leistungskontrolle durchführenf)Klauengesundheit beurteilen und Klauenpflege durchführen3Ferkelaufzucht und Schweinemast (§ 5 Abs. 3 Nr. 3)a)Ferkel und Mastschweine nach Anzahl, Gewicht, Geschlecht und Gesundheitsstatus sortieren sowie in Gruppen zusammenstellen20b)Ferkel und Mastschweine alters- und bedarfsgerecht fütternc)Ferkel und Mastschweine umsetzen und Gruppenausgleich durchführend)Bestandsentwicklung bei Ferkeln und Mastschweinen beobachten, kontrollieren und Leistung ermitteln4Vermarktung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4)a)Ausstalltermine für Ferkel und Mastschweine koordinieren und Transport vorbereiten5b)Ferkel und Mastschweine nach Qualitätsstandards vermarkten5Technische Systeme der Schweinehaltung (§ 5 Abs. 3 Nr. 5)a)Fütterungs- und Lüftungssysteme beurteilen und betriebsspezifisch anwenden4b)Produktions- und Haltungsverfahren erläutern und anwenden6Verwertung und Entsorgung von Rückständen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6)a)Mengen von tierischen Ausscheidungen, insbesondere Gülleanfall, qualitativ und quantitativ ermitteln4b)Wirtschaftsdünger umweltschonend lagern und den Nutzen und die Kosten für die Entsorgung, insbesondere von Gülle, kalkulierenc)Emissionen aus der Schweinehaltung beschreiben und Möglichkeiten zur Reduktion nutzend)verendete und notgetötete Tiere lagern und die Entsorgung veranlassenC: Fachrichtung GeflügelhaltungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Haltung und Herdenmanagement (§ 5 Abs. 4 Nr. 1)a)Haltungsverfahren, -Systeme und Einrichtungselemente beurteilen und betriebsspezifisch anwenden17b)Verfahren der Geflügelproduktion erläutern und betriebsspezifisch anwendenc)Licht- und Impfprogramme durchführend)Anforderungen an Stallklima erläutern und Stallklima regelne)Besatzdichte nach Produktionszweig und Entwicklungsstadien festlegenf)Leistung ermitteln, kontrollieren und Maßnahmen ergreifeng)Küken und Junggeflügel einstallen und versorgenh)produktionszweigspezifische Maßnahmen durchführen, insbesondere Schnabel kupiereni)Geflügel um- und ausstallen sowie transportieren2Fütterung (§ 5 Abs. 4 Nr. 2)a)Geflügel bedarfsgerecht nach Produktionszweig und Entwicklungsstadien füttern15b)Fütterungstechniken beurteilen und anwendenc)durch Fütterungsmaßnahmen zur Reduzierung von Stickstoff- und Phosphoremissionen beitragend)Futtermittel auf Qualität und Struktur überprüfene)Zusatzstoffe in der Geflügelfütterung einsetzen und den Einsatz dokumentieren3Produktgewinnung und Vermarktung (§ 5 Abs. 4 Nr. 3)a)Eier erzeugen, abnehmen, sortieren, kennzeichnen, verpacken und vermarkten10b)Geflügel schlachten, Schlachtkörper aufbereitenc)Vermarktungswege erläutern und beurteilend)Geflügel nach Qualitätsstandards vermarkten4Reproduktion, Vermehrung, Brut (§ 5 Abs. 4 Nr. 4)a)Reproduktionsverfahren in der Geflügelwirtschaft unterscheiden und bei der Vermehrung mitwirken6b)Bruteier gewinnen und lagernc)Bruttechnik anwenden5Verwertung und Entsorgung von Rückständen (§ 5 Abs. 4 Nr. 5)a)Wirtschaftsdüngeranfall unter Berücksichtigung der Nährstoffgehalte ermitteln4b)Wirtschaftsdünger umweltschonend lagern und nutzenc)Emissionen aus der Geflügelhaltung beschreiben und Möglichkeiten zur Reduktion nutzend)verendete und notgetötete Tiere lagern und die Entsorgung veranlassenD: Fachrichtung SchäfereiLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Schafhaltung (§ 5 Abs. 5 Nr. 1)a)Schafhaltungsformen, insbesondere stationäre Hütehaltung, Wanderschäferei, Koppelhaltung und Stallhaltung, unterscheiden und beurteilen10b)Schafe nach betrieblichen Haltungsformen versorgen und pflegenc)Klauengesundheit beurteilen und Klauenpflege durchführend)Schafe nach Leistungsgruppen zusammenstellen und fütterne)Informationen aus Auktions- und Tierschaukatalogen beurteilen sowie Zuchttiere vorführen2Ablammung und Aufzucht (§ 5 Abs. 5 Nr. 2)a)Böcke auswählen und zuteilen10b)Mutterschafe belegen, Trächtigkeit feststellenc)Mutterschafe für die Geburt vorbereitend)Ablammphasen erläutern, Geburt vorbereiten, überwachen und Geburtshilfe leistene)Maßnahmen zur Versorgung von Muttertieren und Lämmern nach der Geburt durchführenf)Lämmer kupieren und kastriereng)Aufzuchtverfahren beurteilen und nach betrieblichen Bedingungen anwendenh)Eutergesundheit kontrollieren und beurteilen sowie Maßnahmen einleiten3Produktion von Wolle, Milch und Fleisch (§ 5 Abs. 5 Nr. 3)a)Schurmethoden unterscheiden und Voll- und Schwanzschur durchführen12b)Qualität von Wolle und Vlies beurteilenc)Maßnahmen zur Förderung und zum Erhalt der Wollqualität durchführend)Verfahren zur Gewinnung von Schafmilch unterscheiden und Schafe melkene)Maßnahmen zur Förderung und zum Erhalt der Fleischqualität durchführenf)Schafe schlachteng)Schlachtkörper beurteilen und in Teilstücke zerlegen4Hütetechnik (§ 5 Abs. 5 Nr. 4)a)Schafe hüten6b)Hunderassen und -schläge für die Schäferei beurteilen und Herdengebrauchshunde einsetzenc)Herdengebrauchshunde pflegen, halten, versorgen und führen5Weidewirtschaft, Futtergewinnung (§ 5 Abs. 5 Nr. 5)a)Besatzstärke und -dichte für die Weidewirtschaft definieren und Weideplan erstellen10b)Futterwerbung erläutern sowie Heuwerbung planen und durchführenc)Weidetechniken anwenden und Koppelbau durchführend)Pflege-, Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen erläuterne)Weidestandorte beurteilen6Naturschutz und Landschaftspflege (§ 5 Abs. 5 Nr. 6)Landschaftspflegemaßnahmen mit Schafen durchführen4E: Fachrichtung ImkereiLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Völkerführung und Bienengesundheit (§ 5 Abs. 6 Nr. 1)a)Trachtnutzung erkennen und beurteilen sowie Maßnahmen ergreifen21b)Ernährungsstadien erkennen und entsprechende Fütterungen durchführenc)Volkstärke beurteilen, Völker einengen und erweitern, Völker vereinigen und auflösend)Schwarmstimmung beurteilen und Schwarmverhinderungsmethoden anwenden, Schwarm versorgen und führen sowie Rechtsvorschriften beachtene)Jungvölker aufbauen und pflegenf)Bienenvölker unter Berücksichtigung von Volkstärke, Brutnest, Futter und Bienengesundheit ein- und auswinterng)Bienengesundheit prüfen und sicherstellen2Bienenwanderung (§ 5 Abs. 6 Nr. 2)a)Standorte unter Berücksichtigung von Trachtmöglichkeiten und Trachtangeboten sowie mikroklimatischen Bedingungen auswählen5b)Voraussetzungen für Bienenwanderung unter Beachtung rechtlicher Vorschriften abklärenc)Bienenvölker für Wanderung auswählen und zum Transport vorbereiten3Bienenweide, Bestäubung und Naturschutz (§ 5 Abs. 6 Nr. 3)a)Trachtpflanzen bestimmen und deren Wert erläutern3b)Bienenschutzverordnung erläutern sowie Schäden durch Pflanzenschutzmittel feststellen und Maßnahmen einleitenc)Maßnahmen zur Bienenweideverbesserung durchführend)Völkerführung für spezifische Bestäubungsaufgaben, insbesondere von Kulturpflanzen, erläutern und durchführene)Bedeutung der Bienenhaltung für den Naturschutz erläutern4Bienenprodukte gewinnen und vermarkten (§ 5 Abs. 6 Nr. 4)a)Reifegrad des Honigs feststellen und Honig ernten12b)verschiedene Gewinnungsarten von Honig darstellen und Honig, insbesondere durch Schleudern, gewinnenc)Honig, insbesondere unter Beachtung der lebensmittel-rechtlichen Regelungen, bearbeiten und abfüllend)weitere Bienenprodukte unterscheiden, Wachs gewinnen und verarbeitene)Produkte präsentieren und Kunden informieren5Königinnenzucht (§ 5 Abs. 6 Nr. 5)a)Königinnen in weisellosen und weiselrichtigen Völkern unter Berücksichtigung von Aufzuchtplänen aufziehen und Ergebnisse beurteilen7b)Pflege- und Drohnenvölker vorbereiten und betreuenc)Belegstellenarten unterscheiden, Begattungseinheiten vorbereiten, versorgen und Begattungsergebnisse kontrollierend)instrumentelle Besamung erläutern6Betriebsmittel zur Bienenhaltung (§ 5 Abs. 6 Nr. 6)a)Betriebsmittel zur Bienenhaltung, insbesondere aus Holz, anfertigen sowie Eigenschaften von Holzarten erläutern4b)Betriebsmittel reinigen, pflegen und instand halten