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TzBfG § 11 Kündigungsverbot

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (16. Kammer) - 16 Sa 36/11
23. Mai 2011
16 Sa 36/11 23. Mai 2011
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (16. Kammer) - 16 Sa 35/11
23. Mai 2011
16 Sa 35/11 23. Mai 2011