Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
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TzBfG § 11 Kündigungsverbot
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (16. Kammer) - 16 Sa 36/11
23. Mai 2011
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16 Sa 36/11 | 23. Mai 2011 |
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Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (16. Kammer) - 16 Sa 35/11
23. Mai 2011
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16 Sa 35/11 | 23. Mai 2011 |