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TzBfG § 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.

(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (7. Kammer) - 7 SLa 91/25
3. Dezember 2025
7 SLa 91/25 3. Dezember 2025
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 5 AZR 155/22
26. November 2025
5 AZR 155/22 26. November 2025
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 5 AZR 118/23
26. November 2025
5 AZR 118/23 26. November 2025
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (17. Kammer) - 17 SLa 1202/24
26. Mai 2025
17 SLa 1202/24 26. Mai 2025
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (17. Berufungskammer) - 17 SLa 1203/24
26. Mai 2025
17 SLa 1203/24 26. Mai 2025
Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 9 SLa 431/24
16. April 2025
9 SLa 431/24 16. April 2025
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 8 AZR 370/20
5. Dezember 2024
8 AZR 370/20 5. Dezember 2024
Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 10 AZR 185/20
4. Dezember 2024
10 AZR 185/20 4. Dezember 2024
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (8. Kammer) - 8 Sa 20/24
18. Juni 2024
8 Sa 20/24 18. Juni 2024
Urteil vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 2 Sa 265/23
27. März 2024
2 Sa 265/23 27. März 2024