Für die Arbeit des Umweltgutachterausschusses wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie unterliegt den Weisungen des Vorsitzenden des Umweltgutachterausschusses.
UAG § 26 Geschäftsstelle
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem f
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - ErmRiGs 49/20
21. August 2020
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ErmRiGs 49/20 | 21. August 2020 |