UAG § 26 Geschäftsstelle

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem f

Für die Arbeit des Umweltgutachterausschusses wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie unterliegt den Weisungen des Vorsitzenden des Umweltgutachterausschusses.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - ErmRiGs 49/20
21. August 2020
ErmRiGs 49/20 21. August 2020