Auf die Schadensersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, findet § 323 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung.
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UAG § 30 Beschränkung der Haftung
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und
Referenzen
- § 323 Abs. 2 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 34/21
16. Dezember 2021
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StB 34/21 | 16. Dezember 2021 |
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 B 53/20
24. Februar 2020
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9 B 53/20 | 24. Februar 2020 |