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UAG § 30 Beschränkung der Haftung

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und

Auf die Schadensersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, findet § 323 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 34/21
16. Dezember 2021
StB 34/21 16. Dezember 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 B 53/20
24. Februar 2020
9 B 53/20 24. Februar 2020