Verfügt die zuständige Behörde über Erkenntnisse, dass eine zugelassene Überwachungsstelle ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, informiert sie die Zulassungsbehörde.
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ÜAnlG § 30 Information der Zulassungsbehörde
Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
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