Durch die Vorschriften dieser Verordnung werden die Einschränkungen nicht berührt, denen auf Grund der Verordnungen vom 11. Juli 1888 (Reichsgesetzbl. S. 225) und vom 29. November 1897 (Reichsgesetzbl. S. 787) die Rückwirkung der Bestimmungen der Übereinkunft vom 9. September 1886 und der Zusatzabkommen vom 4. Mai 1896 unterliegt.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
ÜbkBern/BerlinAV § 3
Verordnung zur Ausführung der am 13. November 1908 zu Berlin abgeschlossenen revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.