ÜblG 1 § 13

Erstes Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die in § 7 genannten Personengruppen,
2.
die in den §§ 8 bis 12 aufgeführten Fürsorgekosten näher zu bestimmen.

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