Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
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die in § 7 genannten Personengruppen, - 2.
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die in den §§ 8 bis 12 aufgeführten Fürsorgekosten näher zu bestimmen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
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