Das Gericht entscheidet über den Antrag durch einen mit Gründen versehenen Beschluß.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
UErgG § 23
Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.