Die Entscheidung wird mit der Rechtskraft wirksam. Sie ist für die Gerichte, die Verwaltungsbehörden und das Neue Institut bindend.
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UErgG § 25
Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen
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