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UErgG § 53

Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

Jede Altbank, die nach den Vorschriften dieses Abschnittes Ausgleichsforderungen erhält, hat ihre Rechte aus Ansprüchen der in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Art auf den Bund zu übertragen, soweit nicht bereits eine Übertragung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 des Umstellungsgesetzes auf ein Land erforderlich ist.

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