UErgG § 7

Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

Bei der Umwandlung von Uraltguthaben werden nur volle Reichsmarkbeträge berücksichtigt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von