UErgGDV 2 § 10

Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgese

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von