(1) Vermittlungsstelle ist für Ansprüche aus Schuldverschreibungen, die im Wertpapierbereinigungsverfahren angemeldet worden sind, das Kreditinstitut, das als Anmeldestelle tätig geworden ist.
(2) Ist für eine Schuldverschreibung eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden und befindet sich die Schuldverschreibung zur Zeit der Anmeldung bei einem Kreditinstitut im Bundesgebiet oder in Berlin (West) in Erstverwahrung, so ist dieses Kreditinstitut Vermittlungsstelle. Für andere Schuldverschreibungen mit Lieferbarkeitsbescheinigung ist das Kreditinstitut Vermittlungsstelle, das die Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt hat. Ist eine Lieferbarkeitsbescheinigung nach § 48 des Berliner Wertpapierbereinigungsgesetzes ausgestellt worden, so ist Vermittlungsstelle das Kreditinstitut, das als Anmeldestelle im Wertpapierbereinigungsverfahren tätig gewesen ist.