UErgGDV 2 Eingangsformel

Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgese

Auf Grund des § 55 Abs. 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

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