(Fundstelle: BGBl. I 2001, 1479 - 1485)
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Nr. 1)- a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2)- a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Nr. 3)- a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Nr. 5)- a)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben mitgestalten, insbesondere Verbesserungen der Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte anregen
- b)
- Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und abstimmen
- c)
- Werkzeuge, Prüf- und Messmittel festlegen und betriebsbereit machen
- d)
- Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen betriebsbereit machen und überprüfen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
- e)
- mit den Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Informationsflüsse nutzen und bei betrieblichen Entscheidungsprozessen mitwirken
4*)
- f)
- Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
- g)
- Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
4 *)|
6betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Nr. 6)- a)
- technische Zeichnungen erstellen und anwenden
- b)
- Mess- und Prüfdaten lesen und dokumentieren
- c)
- Arbeitsabläufe protokollieren
- d)
- Informationen beschaffen und auswerten, Informations- und Kommunikationstechniken, insbesondere EDV-Anlagen, nutzen; Daten sichern und schützen
- e)
- Skizzen, Stücklisten, Konstruktionen und technische Zeichnungen manuell und rechnergestützt anfertigen und anwenden
5*)
- f)
- Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
- g)
- Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Arbeitsbereichen sicherstellen
2 *) |
- h)
- technische Unterlagen, insbesondere Kataloge, Service- und Betriebsanleitungen, Tabellen, Schaltpläne, Diagramme, Handbücher, Bedienungshinweise und einschlägige Normen, auswerten und anwenden
- i)
- Entwürfe nach Gestaltungsprinzipien anfertigen
- k)
- branchenübliche Standardsoftware anwenden
4 *)|
7Qualitätsmanagement
(§ 3 Nr. 7)Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherung der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern, insbesondere- a)
- Qualität als Schlüsselfaktor im Wettbewerb beachten
- b)
- Qualität fertiger, vorbehandelter und vorbearbeiteter Produkte beachten
- c)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
3*)
- d)
- Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
2 *) |
- e)
- Qualität in Verbindung mit technischen Unterlagen, insbesondere Normen und Spezifikationen, beurteilen
2 *) |
- f)
- Ursachen von Fehlern, Problemen und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- g)
- qualitätsbewusst im Ausbildungsbetrieb handeln und zur Qualitätssicherung beitragen
3 *)|
8Prüfen, Anreißen und Messen
(§ 3 Nr. 8)- a)
- Messzeuge zum Prüfen von Längen und Winkeln auswählen und unter Beachtung systematischer und zufälliger Messfehler handhaben
- b)
- Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen
- c)
- Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenauigkeit prüfen
- d)
- Maß-, Form- und Lagetoleranznormen anwenden, Oberflächenbeschaffenheit von Fügeflächen prüfen, Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
5*)
- e)
- Teile auf Rundlauf und Seitenschlag prüfen, Unwuchten feststellen
2 |
9Warten von Betriebsmitteln
(§ 3 Nr. 9)- a)
- Bearbeitungsmaschinen, Werkzeuge, Messgeräte und technische Einrichtungen warten, pflegen und vor Korrosion schützen
- b)
- Störungen an Bearbeitungsmaschinen, Messgeräten und technischen Einrichtungen feststellen, Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen
- c)
- Betriebsstoffe, insbesondere Reinigungsmittel und Schmierstoffe nach Betriebs-, Gefahrstoff-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften wechseln und auffüllen
- d)
- Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen
3*)
10Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 3 Nr. 10)- a)
- Werkstoffe, insbesondere Eisen-, Nichteisenmetalle und Kunststoffe, hinsichtlich ihrer Eigenschaften unterscheiden
- b)
- Hilfsstoffe, insbesondere gefährliche Arbeitsstoffe, unterscheiden und anwenden
- c)
- Werkstoffe unter Beachtung der Eigenschaften lagern
- d)
- Gefahren beim Lagern, Verwenden und Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, insbesondere von Reinigungs-, Lösungs- und Schmiermittel beachten, Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung ergreifen
4
- e)
- metallische Werkstücke und Halbzeuge nach Form, Zusammensetzung und Bearbeitbarkeit unterscheiden, auswählen und ihrem Verwendungszweck zuordnen
2 |
11Wärmebehandlung und Werkstoffprüfung
(§ 3 Nr. 11)- a)
- Eigenschaften von Werkstoffen unter Beachtung der Zusammensetzung durch Wärmebehandeln ändern, insbesondere durch Glühen, Härten und Anlassen, Ergebnisse prüfen
- b)
- Eigenschaften von Werkstücken und Halbzeugen prüfen
- c)
- Edelmetalle und Edelmetall-Legierungen prüfen und bestimmen
3
12manuelles und maschinelles Spanen
(§ 3 Nr. 12)
12.1manuelles Spanen
(§ 3 Nr. 12.1)- a)
- Geräte, Maschinen und Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und Werkstoffe auswählen
- b)
- Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen nach Anriss sägen
- c)
- Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen, entgraten
- d)
- zylindrische und kegelige Bohrungen unter Beachtung des Werkstoffes mit Handreibahlen auf Passgenauigkeit reiben
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12.2Programmieren und Handhaben von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Spanen mit konventionellen Werkzeugmaschinen
(§ 3 Nr. 12.2)- a)
- Spannzeuge unter Beachtung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes auswählen und einsetzen, insbesondere Werkstücke auf der Lackscheibe fixieren, Werkstücke auf der Planscheibe und im Stufenfutter spannen
- b)
- Kühl- und Schmierstoffe nach dem jeweiligen Verwendungszweck auswählen und einsetzen
- c)
- Bohrungen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Profilsenken und Planeinsenken herstellen
- d)
- Bohrungen mit einer Maßgenauigkeit von mindestens IT 7 maschinell durch Reiben herstellen
- e)
- Werkstücke mit einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 2,2 und 8 mym durch Außen- und Innendrehen herstellen
- f)
- Werkstücke mit Handdrehmeißel lang-, plan-, kegel-, exzenter- und formdrehen
- g)
- Innen- und Außengewinde herstellen
- h)
- Maschinengravuren herstellen
- i)
- Werkstücke mit einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 6,3 und 40 mym durch Fräsen herstellen
- k)
- Teilungen an Werkstücken herstellen, Uhrenzahnräder durch Fräsen nach dem Teilverfahren herstellen
5 |
- l)
- Programme an numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und anwenden oder Werkzeugmaschinen einrichten
- m)
- Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellen
- n)
- Werkstücke auf numerisch gesteuerten oder konventionellen Maschinen bearbeiten, Passungen herstellen
5|
13Fügen
(§ 3 Nr. 13)- a)
- Verbindungen durch Schrauben, Muttern und Scheiben unter Beachtung der Oberflächenform und -beschaffenheit herstellen
- b)
- Werkstücke unter Beachtung der Flügeflächen verstiften
- c)
- Werkzeuge, Lot- und Flussmittel auswählen sowie Lötverbindungen durch Weich- und Hartlöten herstellen
- d)
- Werkstücke aus Eisen-, Nichteisenmetallen und Kunststoffen kleben
3
- e)
- Kaltnietverbindungen, insbesondere Räder mit Trieben und Unruhen mit Unruhwellen, herstellen
- f)
- Werkstücke und Bauteile aus Metall durch Schweißen verbinden
2 |
14Behandeln und Schützen von Oberflächen
(§ 3 Nr. 14)- a)
- Schleif- und Poliermittel sowie Werkzeuge und Verfahren nach herzustellender Oberflächenqualität auswählen und anwenden
- b)
- Oberflächen manuell und maschinell schleifen, bürsten, polieren und strahlen
- c)
- Oberflächen, insbesondere nach gestalterischen Vorgaben, mattieren und strukturieren
3
- d)
- Druckpolituren an Werkstücken und Bauteilen anbringen
- e)
- Werkstücke, Bauteile und Gehäuse zur Oberflächenbehandlung, insbesondere durch Reinigen, vorbereiten
- f)
- Oberflächen nach Anforderungen schützen, insbesondere galvanisch und chemisch
3 |
15Messen und Prüfen elektrischer Größen
(§ 3 Nr. 15)- a)
- Prüf- und Messgeräte auswählen und aufbauen
- b)
- Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im Gleichstromkreis messen
- c)
- Amplitude und Periodendauer der Schwingungen mit Oszilloskopen messen
- d)
- Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten
4
- e)
- Funktionsfähigkeit von Baugruppen durch Einstellen mechanischer und elektrischer Werte nach Vorgaben herstellen
3|
16Instandhalten von mechanischen und elektronischen Uhren, Uhrenanlagen und deren Komponenten
(§ 3 Nr. 16)Wartung und Inspektion- a)
- Wartungsarbeiten zur Bewahrung des Sollzustandes nach betrieblichen oder herstellerspezifischen Wartungsplänen durchführen
- b)
- Aufbau, Funktion und Zusammenwirken von mechanischen und elektronischen Baugruppen zur Feststellung des Ist-Zustandes überprüfen
- c)
- mechanische Beanspruchungen und Funktionsfehler feststellen, Instandsetzungsmaßnahmen festlegen und dokumentieren
- d)
- Ganggenauigkeit überprüfen
5
- e)
- Störungen durch systematische Messkontrollen feststellen, eingrenzen und dokumentieren
- f)
- Wasserdichtheit nach Norm überprüfen
- g)
- Gangreserve bei Kleinuhren überprüfen
4|
Instandsetzung- h)
- Lager und Zapfen mit produktspezifischen Werkzeugen instand setzen
- i)
- Hemmung, Schlag-, Weck- und Zusatzeinrichtungen instand setzen und justieren
- k)
- Scharniere, Schlösser, Applikationen und Gehäuse instand setzen
8
- l)
- Abnahme durchführen sowie Instandsetzungsmaßnahmen dokumentieren
- m)
- Gehäuseteile an Kleinuhren instand setzen und ersetzen
4 |
- n)
- Schwingsysteme dynamisch und statisch auswuchten
- o)
- elektrische und elektronische Baugruppen und Bauelemente justieren, instand setzen und ersetzen sowie Funktionsprüfung durchführen
- p)
- Batterien unter Berücksichtigung der Stromaufnahme von Antriebssystemen ersetzen
- q)
- Gangkorrekturen nach Vorgabe durchführen
8|
17Montieren und Demontieren
(§ 3 Nr. 17)- a)
- Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage vorbereiten
- b)
- Montagewerkzeuge und -hilfsmittel auswählen und einsetzen
2
- c)
- Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen funktionsgerecht montieren und sichern
- d)
- Bauteile und Baugruppen, insbesondere nach technischen Unterlagen, demontieren
3 |
- e)
- Uhren und Uhrenanlagen in Betrieb nehmen, Endkontrolle durchführen
- f)
- Kleinuhren, insbesondere nach Vorgaben, aus- und einschalen
4 |
- g)
- Stoßsicherungen und automatische Aufzugsmechanismen nach Vorgaben montieren und demontieren
5|
- h)
- Uhrwerke nach Vorgaben manuell und mit Ultraschall reinigen
- i)
- Großuhren und deren Zusatzeinrichtungen nach betrieblichen Vorschriften oder nach Herstellerempfehlungen schmieren
3 |
- k)
- Uhrwerke mit Reinigungsmaschinen reinigen
- l)
- Baugruppen und Bauteile epilamisieren
2 |
- m)
- Kleinuhrwerke, insbesondere Stoßsicherungen, Automatikfederhäuser und Aufzugsmechanismen, nach Vorgaben schmieren
- n)
- Gehäuse abdichten
3|
18Kundenservice und -beratung
(§ 3 Nr. 18)- a)
- Service zum Kundennutzen und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg umsetzen, kostenbewusst handeln
2
- b)
- Vorstellungen und Wünsche des Kunden ermitteln, Kunden über Produkte und Dienstleistungen beraten
- c)
- Aufträge im Zusammenwirken mit Kunden festlegen und dokumentieren
- d)
- Kundengespräche situationsgerecht führen
- e)
- Werkstattaufträge einplanen und überwachen, Reklamationen entgegennehmen, Mängel erfassen, dokumentieren und Durchführung veranlassen
3|
19Beschaffung, Lagerung und Verkauf
(§ 3 Nr. 19)- a)
- Waren unter Beachtung der Lagerorganisation lagern und pflegen
- b)
- Bezugsmöglichkeiten für Ersatzteile ermitteln und nutzen
2
- c)
- Waren nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis überprüfen, Lieferscheine und Rechnungen vergleichen, Mängel beurteilen und dokumentieren; Reklamationen durchführen
- d)
- Sortiment und Verkaufsangebot mitgestalten, Waren auszeichnen und präsentieren
- e)
- Bestand und Bedarf an Waren, Ersatzteilen und Betriebsmitteln feststellen und dokumentieren, Dispositionen für Wareneinkauf durchführen
3 |
- f)
- Waren, Produkte und Dienstleistungen verkaufen, Vertragsrecht anwenden
- g)
- Regeln und Modalitäten des Zahlungsverkehrs, insbesondere Kredit, Skonto, Eigentumsvorbehalt, Gerichtsstand, Liefertermin, Versand-, Verpackungs- und Transportkosten beachten und anwenden
4|
20Kostenrechnung und Kalkulation
(§ 3 Nr. 20)- a)
- Kosten und Ertragsrechnung unterscheiden
- b)
- Verkaufspreis ermitteln
2
- c)
- Angebote und Kostenvoranschläge nach Vorgaben erstellen
- d)
- Instandsetzungs- und Verkaufabrechnungen nach Vorgaben erstellen und dem Kunden erläutern
2|
21Instandhalten von industriell gefertigtem Schmuck
(§ 3 Nr. 21)Schmuck aufarbeiten, instand setzen und umarbeiten, insbesondere Ringweiten ändern und Schmuckteile löten 4
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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