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UkraineAufenthFGV § 3 Inkrafttreten

Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 4. März 2027 außer Kraft.

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