(1) Den Geldinstituten wird, soweit ihre Vermögenswerte unter Einrechnung der im § 10 bezeichneten flüssigen Mittel zur Deckung der aus der Umstellung des Geldwesens hervorgehenden Verbindlichkeiten nicht ausreichen, nach näherer Vorschrift einer Durchführungsverordnung eine mit drei vom Hundert jährlich verzinsliche Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Hand zugeteilt. Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank gegen den Bund sind vom 1. Januar 1983 an mit jährlich 1 vom Hundert zu verzinsen. Die Zuteilung der Ausgleichsforderung kann nach Anhörung der Landeszentralbank von der Erfüllung von Auflagen der Bankaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden. Jedes Geldinstitut, das hiernach Ausgleichsforderungen erhält, hat seine Rechte aus Ansprüchen der im § 14 bezeichneten Art auf das Land zu übertragen, in dem es seinen Sitz hat.
(2) Schuldner der im Abs. 1 bezeichneten Ausgleichsforderungen sind gegenüber der Bank Deutscher Länder und den Postsparkassen das Vereinigte Wirtschaftsgebiet und die Länder des französischen Besatzungsgebiets, gegenüber den übrigen Geldinstituten die Länder.
(3)
(4) Die Ausgleichsforderungen der Geldinstitute dürfen nur von Geldinstituten und nur zum Nennwert veräußert und erworben werden. Sie sind in den Bilanzen der Geldinstitute zum Nennwert einzusetzen.