UmstG § 17 Rechnungserteilung für Reichsmarkverbindlichkeiten

Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens

Eine vor dem 21. Juni begründete Verbindlichkeit verliert nicht dadurch die Eigenschaft einer Reichsmarkverbindlichkeit, daß der Gläubiger die Rechnung für die von ihm vor diesem Zeitpunkt bewirkte Leistung erst nach dem 20. Juni 1948 vorlegt.

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