Eine Verpflichtung zur Leistung von ausstehenden Kapitaleinlagen oder von Nachschüssen darf nur insoweit berücksichtigt werden, als sie am 21. Juni 1948 zum Ausgleich einer Überschuldung diente oder für eingezogene Anteile bestand.
UmstGeldInstV § 16 Ausstehende Kapitaleinlagen
Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
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