Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

UmvertPrämG 2014 § 4 Mitteilungspflichten

Gesetz zur Gewährung einer Umverteilungsprämie 2014

Die zuständigen Behörden der Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 15. September 2014 die Summe der berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche mit. Bei der Bildung der Summe der berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche werden Zahlungsansprüche der Gruppe 2 mit dem Faktor 0,6 berücksichtigt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.