Verordnung über die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen
Teil 1Gemeinsame Vorschriften§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe§ 2Ausbildungsdauer§ 3Struktur und Zielsetzung der BerufsausbildungTeil 2Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Wasserversorgungstechnik§ 4Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsrahmenplan§ 6Ausbildungsplan§ 7Berichtsheft§ 8Zwischenprüfung§ 9AbschlussprüfungTeil 3Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Abwassertechnik§ 10Ausbildungsberufsbild§ 11Ausbildungsrahmenplan§ 12Ausbildungsplan§ 13Berichtsheft§ 14Zwischenprüfung§ 15AbschlussprüfungTeil 4Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft§ 16Ausbildungsberufsbild§ 17Ausbildungsrahmenplan§ 18Ausbildungsplan§ 19Berichtsheft§ 20Zwischenprüfung§ 21AbschlussprüfungTeil 5Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice§ 22Ausbildungsberufsbild§ 23Ausbildungsrahmenplan§ 24Ausbildungsplan§ 25Berichtsheft§ 26Zwischenprüfung§ 27AbschlussprüfungTeil 6Übergangs- und Schlussvorschriften§ 28Übergangsregelung§ 29Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlagenAnlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für WasserversorgungstechnikAnlage 2:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für AbwassertechnikAnlage 3:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kreislauf- und AbfallwirtschaftAnlage 4:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice