UmweltHG § 5 Beschränkung der Haftung bei Sachschäden

Umwelthaftungsgesetz

Ist die Anlage bestimmungsgemäß betrieben worden (§ 6 Abs. 2 Satz 2), so ist die Ersatzpflicht für Sachschäden ausgeschlossen, wenn die Sache nur unwesentlich oder in einem Maße beeinträchtigt wird, das nach den örtlichen Verhältnissen zumutbar ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von