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UmweltHG § 7 Ausschluß der Vermutung

Umwelthaftungsgesetz

(1) Sind mehrere Anlagen geeignet, den Schaden zu verursachen, so gilt die Vermutung nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach Zeit und Ort des Schadenseintritts und nach dem Schadensbild sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen.

(2) Ist nur eine Anlage geeignet, den Schaden zu verursachen, so gilt die Vermutung dann nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet ist, den Schaden zu verursachen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Baden-Baden (3. Zivilkammer) - 3 O 319/17
25. Juli 2024
3 O 319/17 25. Juli 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 8 U 83/12
19. Dezember 2014
8 U 83/12 19. Dezember 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 95/11
11. Dezember 2013
I-18 U 95/11 11. Dezember 2013
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (4. Kammer) - 4 A 2022/09
24. November 2009
4 A 2022/09 24. November 2009