Der Verschmelzungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
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UmwG 1995 § 103 Beschluß der Mitgliederversammlung
Umwandlungsgesetz
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