Sind nur Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit an der Verschmelzung beteiligt, findet eine gerichtliche Nachprüfung des Umtauschverhältnisses der Mitgliedschaften nicht statt.
UmwG 1995 § 113 Keine gerichtliche Nachprüfung
Umwandlungsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.