Ein Gründungsbericht (§ 32 des Aktiengesetzes) und eine Gründungsprüfung (§ 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes) sind stets erforderlich.
UmwG 1995 § 144 Gründungsbericht und Gründungsprüfung
Umwandlungsgesetz
Referenzen
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