UmwG 1995 § 156 Haftung des Einzelkaufmanns

Umwandlungsgesetz

Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird der Einzelkaufmann von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von