Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

UmwG 1995 § 156 Haftung des Einzelkaufmanns

Umwandlungsgesetz

Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird der Einzelkaufmann von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

Referenzen

  • § 418 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.