Die Ausgliederung des von einer rechtsfähigen Stiftung (§ 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betriebenen Unternehmens oder von Teilen desselben aus dem Vermögen dieser Stiftung kann nur zur Aufnahme dieses Unternehmens oder von Teilen dieses Unternehmens durch Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften oder zur Neugründung von Kapitalgesellschaften erfolgen.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
UmwG 1995 § 161 Möglichkeit der Ausgliederung
Umwandlungsgesetz
Referenzen
Zitiert von
|
Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 45/09
13. April 2011
|
II R 45/09 | 13. April 2011 |
|
Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 5275/06 Erb
4. Juni 2009
|
3 K 5275/06 Erb | 4. Juni 2009 |