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UmwG 1995 § 161 Möglichkeit der Ausgliederung

Umwandlungsgesetz

Die Ausgliederung des von einer rechtsfähigen Stiftung (§ 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betriebenen Unternehmens oder von Teilen desselben aus dem Vermögen dieser Stiftung kann nur zur Aufnahme dieses Unternehmens oder von Teilen dieses Unternehmens durch Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften oder zur Neugründung von Kapitalgesellschaften erfolgen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 45/09
13. April 2011
II R 45/09 13. April 2011
Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 5275/06 Erb
4. Juni 2009
3 K 5275/06 Erb 4. Juni 2009