UmwG 1995 § 167 Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten

Umwandlungsgesetz

Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung der Stiftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden.

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