Auf die zeitliche Begrenzung der Haftung für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten ist § 157 entsprechend anzuwenden.
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UmwG 1995 § 173 Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
Umwandlungsgesetz
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