(1) Formwechselnde Rechtsträger können sein:
- 1.
-
Personenhandelsgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) und Partnerschaftsgesellschaften; - 2.
-
Kapitalgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 2); - 3.
-
eingetragene Genossenschaften; - 4.
-
rechtsfähige Vereine; - 5.
-
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; - 6.
-
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
(2) Rechtsträger neuer Rechtsform können sein:
- 1.
-
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts; - 2.
-
Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften; - 3.
-
Kapitalgesellschaften; - 4.
-
eingetragene Genossenschaften.
(3) Der Formwechsel ist auch bei aufgelösten Rechtsträgern möglich, wenn ihre Fortsetzung in der bisherigen Rechtsform beschlossen werden könnte.