UmwG 1995 § 201 Bekanntmachung des Formwechsels

Umwandlungsgesetz

Das für die Anmeldung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform zuständige Gericht hat die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform nach § 10 des Handelsgesetzbuchs ihrem ganzen Inhalt nach bekanntzumachen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von