Die Ansprüche nach § 205 Abs. 1 können nur durch einen besonderen Vertreter geltend gemacht werden. Das Gericht des Sitzes des Rechtsträgers neuer Rechtsform hat einen solchen Vertreter auf Antrag eines Anteilsinhabers oder eines Gläubigers des formwechselnden Rechtsträgers zu bestellen. § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Blätter für die öffentlichen Bekanntmachungen des übertragenden Rechtsträgers treten die entsprechenden Blätter des Rechtsträgers neuer Rechtsform.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
UmwG 1995 § 206 Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs
Umwandlungsgesetz
Referenzen
Zitiert von
|
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 R 680/12
22. April 2015
|
L 8 R 680/12 | 22. April 2015 |
|
Urteil vom Unknown court (11. Zivilsenat) - 11 U 70/04
9. November 2005
|
11 U 70/04 | 9. November 2005 |