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UmwG 1995 § 206 Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs

Umwandlungsgesetz

Die Ansprüche nach § 205 Abs. 1 können nur durch einen besonderen Vertreter geltend gemacht werden. Das Gericht des Sitzes des Rechtsträgers neuer Rechtsform hat einen solchen Vertreter auf Antrag eines Anteilsinhabers oder eines Gläubigers des formwechselnden Rechtsträgers zu bestellen. § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden; an die Stelle der Blätter für die öffentlichen Bekanntmachungen des übertragenden Rechtsträgers treten die entsprechenden Blätter des Rechtsträgers neuer Rechtsform.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 R 680/12
22. April 2015
L 8 R 680/12 22. April 2015
Urteil vom Unknown court (11. Zivilsenat) - 11 U 70/04
9. November 2005
11 U 70/04 9. November 2005