Auf den Anspruch auf Barabfindung ist § 30 entsprechend anzuwenden.
UmwG 1995 § 208 Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung
Umwandlungsgesetz
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Auf den Anspruch auf Barabfindung ist § 30 entsprechend anzuwenden.
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