Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

UmwG 1995 § 22 Gläubigerschutz

Umwandlungsgesetz

(1) Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe in Textform anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (22. Zivilsenat) - 22 W 11/25
16. Juni 2025
22 W 11/25 16. Juni 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - X R 5/22
19. März 2025
X R 5/22 19. März 2025
Urteil vom Hessisches Finanzgericht (2. Senat) - 2 K 406/16
10. Juli 2018
2 K 406/16 10. Juli 2018
Urteil vom Hessisches Finanzgericht (2. Senat) - 2 K 881/15
10. Juli 2018
2 K 881/15 10. Juli 2018
Urteil vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I R 48/15
24. Januar 2018
I R 48/15 24. Januar 2018
Urteil vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I R 33/14
28. April 2016
I R 33/14 28. April 2016
Beschluss vom Bundesfinanzhof (Großer Senat) - GrS 2/12
14. April 2015
GrS 2/12 14. April 2015
Urteil vom Finanzgericht Münster - 9 K 135/07 K,F
31. Januar 2014
9 K 135/07 K,F 31. Januar 2014
Urteil vom Finanzgericht Köln - 13 K 5561/01
5. September 2002
13 K 5561/01 5. September 2002