Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mitgliedschaften zu Anteilen an der Gesellschaft neuer Rechtsform und zu Teilrechten. § 266 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
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UmwG 1995 § 280 Wirkungen des Formwechsels
Umwandlungsgesetz
Referenzen
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